VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_219/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_219/2009 vom 25.08.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_219/2009
 
Urteil vom 25. August 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
 
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
Parteien
 
IV-Stelle Luzern,
 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
J.________
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. Januar 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Die 1953 geborene J.________ bezog gemäss Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 14. März 2003 seit 1. Juli 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 58 Prozent eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 21. August 2003 und Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 26. März 2004 bestätigt.
 
A.b Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. med. H.________ vom 1. Februar 2006 ein. Danach hat sich der Gesundheitszustand stationär bis sich verschlechternd verhalten. Eine Änderung der Diagnose wurde bezüglich einer sekundären Coxarthrose rechts und eines chronisch rezidivierenden myofaszialen Schmerzsyndroms des Kopf- und Nacken-Schultergürtels links vermerkt. Am 15. März 2006 unterzog sich J.________ einer Hüfttotalprothese. Die IV-Stelle gab bei Dr. med. B.________ das rheumatologische Gutachten vom 21. Februar 2007 in Auftrag. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 stellte sie die Leistungen mit Wirkung ab Ende November 2007 ein, weil kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr gegeben sei.
 
B.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Weiterausrichtung einer halben IV-Rente beantragt worden war, mit Entscheid vom 28. Januar 2009 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 9. Oktober 2007 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nachhole, die Versicherte auffordere, das ärztlich empfohlene Aufbautraining durchzuführen und anschliessend eine Neubeurteilung vornehme.
 
C.
 
Die IV-Stelle führt Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben, und die Verfügung vom 9. Oktober 2007 sei zu bestätigen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
 
Während J.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG) sowie gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nach Art. 93 BGG zulässig, sofern - alternativ - der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
 
1.2 Beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid, mit welchem die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen und sechs bis zwölf Monate nach Aufnahme des Aufbautrainings zur Verbesserung der muskulären Dysbalance der Versicherten eine Neubeurteilung vorzunehmen, handelt es sich in der Terminologie des BGG um einen Zwischenentscheid (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481; 8C_125/2008 vom 13. Oktober 2008; vgl. auch HANSJÖRG SEILER, Rückweisungsentscheide in der neueren Sozialversicherungspraxis des Bundesgerichts, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2008, St. Gallen 2009, S. 29). Er kann daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden. Dabei stellt es einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, entgegen ihrer Auffassung eine neue Anordnung zu erlassen (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.; SVR 2008 IV Nr. 31 S. 100 E. 1.2, I 126/07). Mit der Aufhebung der Revisionsverfügung vom 9. Oktober 2007 und der vorinstanzlich angeordneten Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens wird die Beschwerdeführerin gezwungen - zumindest vorübergehend - von einer Rentenaufhebung abzusehen und Leistungen gemäss Verfügung vom 14. März 2003 oder gestützt auf die für sie verbindlichen vorinstanzlichen Erwägungen auszurichten. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist dies falsch, da sich die gesundheitliche Situation der Versicherten nach erfolgter Hüftoperation verbessert habe und die muskuläre Dysbalance keine Einschränkung darstelle, welche einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung auszulösen vermöge. In der Weisung des kantonalen Gerichts ist demzufolge ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu erblicken, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
 
2.
 
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Anspruchsgrundlage (Art. 28 IVG) und die Voraussetzungen einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG) sowie die Rechtsprechung zu den in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Referenzpunkten (BGE 133 V 108) und zu den für eine Rentenanpassung massgebenden Gründen (BGE 113 V 273) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass neue medizinische Feststellungen revisionsrechtlich nur bedeutsam sind, wenn sie eine tatsächliche Veränderung der - hier gesundheitlichen - Verhältnisse zum Ausdruck bringen. Hingegen stellt die bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende oder im Rahmen der Revision relevante Änderung dar (BGE 112 V 371; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02).
 
2.3 Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz Art. 21 Abs. 4 ATSG, wonach Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sich die versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht. Nach Satz 2 dieser Gesetzesbestimmung muss sie vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden sein und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Gemäss Satz 3 sind Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar. Beizufügen ist, dass Art. 7 Abs. 1 IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung), unter Hinweis auf die Kürzungs- und Verweigerungsmöglichkeiten gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG, die anspruchsberechtigten Personen zusätzlich verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern.
 
3.
 
3.1 Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Verfügung vom 9. Oktober 2007, mit welcher die IV-Stelle die ursprünglich zugesprochene halbe Invalidenrente im Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG aufhob, weil sie gestützt auf die medizinischen Unterlagen zum Schluss kam, der Gesundheitszustand habe sich nach der Hüftoperation vom 15. März 2006 verbessert. Eine Einschränkung bestehe nur noch hinsichtlich der von den Ärzten bereits im Jahre 2001 festgestellten muskulären Dysbalance. Mittels der von den Medizinern empfohlenen Therapien hätte diese behoben werden können, und es wäre eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Rahmen der ergonomischen Anforderungen in einem Vollpensum zumutbar.
 
3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren zu prüfen war demnach die Frage, ob die Versicherte unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 17 Abs. 1 ATSG) über November 2007 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) hat.
 
3.3 Das kantonale Gericht stellte gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 21. Februar 2007, welchem es vollen Beweiswert zuerkannte, fest, mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ergebe sich daraus zum einen der Befund praktisch vollständiger Arbeitsunfähigkeit im aktuellen Zeitpunkt und zum andern eine - naturgemäss mit Unsicherheit behaftete - Prognose über die künftige Entwicklung unter Berücksichtigung eines gezielten und angeleiteten Muskelaufbauprogramms. Daraus schloss die Vorinstanz, dass sich die Auffassung der IV-Stelle nicht halten lasse. Dabei hat sie erwogen, bei der im Vordergrund stehenden muskulären Dysbalance, welche zumindest im Bereich des Beckengürtels bereits von Dr. med. M.________ im Bericht vom 9. Mai 2001 festgestellt worden sei und die ursprüngliche Rentenzusprechung mitbeeinflusst haben dürfte, handle es sich zwar um einen Zustand, den die Versicherte unter Inanspruchnahme entsprechender Dienste und Anleitung seitens kundiger Stellen in zumutbarer Weise eigenverantwortlich angehen könne. Doch sei die Versicherte in ihrem Leistungsvermögen erheblich limitiert, sodass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht ernsthaft an die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu denken gewesen sei. Da die in einer praktisch vollständigen Arbeitsunfähigkeit bestehende Einschränkung eng mit dem invalidisierenden Leiden (der damaligen Coxarthrose) zusammenhänge, könne sie nicht losgelöst davon betrachtet werden, weshalb durchaus Raum für ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren bestehe, zumal in ein rechtsbeständig verfügtes und entsprechend vertrauensbildendes Dauerleistungsverhältnis eingegriffen werde. Das kantonale Gericht hob daher die Verfügung vom 9. Oktober 2007 auf und verpflichtete die IV-Stelle, ein solches Verfahren in die Wege zu leiten und sechs bis zwölf Monte nach Trainingsbeginn eine Neubeurteilung vorzunehmen.
 
4.
 
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht gehe gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________ wegen einer muskulären Dysbalance von einer praktisch vollen Arbeitsunfähigkeit aus und stelle damit faktisch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber der Beurteilung im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 21. August 2003 fest. Bei diesen Gegebenheiten hätte es die Voraussetzungen einer Revision gemäss Art. 17 ATSG oder das Vorliegen eines anderen Rückkommenstitels prüfen müssen. Im Fehlen entsprechender Vorgaben im angefochtenen Entscheid liegt nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV sowie des Gebots der Rechtssicherheit begründet.
 
4.2 Nach der Rechtsprechung ist dann, wenn ein medizinisches Gutachten die versicherte Person als arbeitsunfähig erklärt, aber gleichzeitig festhält, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte. Der gleiche Grundsatz hat auch hinsichtlich der Massnahmen der Selbsteingliederung zu gelten, so lange solche noch nicht durchgeführt sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolgt ist (Urteil I 291/05 vom 31. März 2006).
 
4.3 Den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids lässt sich nicht entnehmen, ob und allenfalls in welcher Höhe der Versicherten ab November 2007 ein Rentenanspruch zusteht. Obwohl das kantonale Gericht aufgrund der Beurteilung des Dr. med. B.________ von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen scheint, hat es die Verfügung vom 9. Oktober 2007 vollumfänglich aufgehoben, womit die ursprüngliche Rentenverfügung vom 14. März 2003 weiterhin Gültigkeit behält und somit weiterhin eine halbe Invalidenrente zur Ausrichtung gelangen würde. Es besteht somit ein Widerspruch zwischen den Erwägungen und dem Urteilsdispositiv. Dieser lässt sich nicht ohne weiteres beheben, da eine ausdrückliche Überprüfung der verfügten Einstellung des Rentenanspruchs unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG im angefochtenen Entscheid nicht zu erkennen ist. Besteht kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr, wovon die Beschwerdeführerin ausgeht, muss die Rente aufgehoben werden, ohne dass es hiefür eines Mahnverfahrens bedürfte (vgl. Urteil I 291/05 vom 31. März 2006; MARKUS KRAPF, Selbsteingliederung und Sanktion in der 5. IV-Revision, in: SZS 2008 S. 130).
 
4.4 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher Art enthalten. Danach muss aus dem Entscheid klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt er ausgeht (HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, N. 9 f. zu Art. 112 BGG). Dies ist namentlich angesichts der beschränkten Sachverhaltskognition des Bundesgerichts (vgl. Erwägung 2.1 hievor) erforderlich. Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den entsprechenden Anforderungen nicht genügt, zur Verbesserung an die kantonale Behörde zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG). Ist der Entscheid überprüfbar, ohne dass den Parteien dadurch ein Nachteil entsteht, steht einer materiellen Beurteilung aber nichts entgegen (BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153; Urteile 8C_74/2008 vom 22. August 2008 E. 5.1; 4A_267/2007 vom 24. Oktober 2007 E. 3).
 
5.
 
5.1 Es stellt sich die Frage, ob das kantonale Gericht den Sachverhalt vor der Entscheidung über den Anspruch von Amtes wegen hätte ergänzen müssen (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch Art. 43 ATSG).
 
5.2 Die Beschwerdeführerin sieht eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG im Umstand begründet, dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 21. Februar 2007 abgestellt und die muskuläre Dysbalance in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen hat. Ihrer Ansicht nach handelt es sich bei der Beurteilung des Rheumatologen lediglich um eine - unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerhebliche - andere Einschätzung eines gleich gebliebenen Gesundheitszustandes.
 
5.3 Dr. med. B.________ führt in seinem Gutachten unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte muskuläre Dysbalance im Schulter- und Beckengürtelbereich an. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, eine muskuläre Dysbalance sei grundsätzlich nicht invalidisierend, scheint der Rheumatologe mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin somit von einem anderen Ansatz auszugehen. In der Beurteilung hält der Facharzt fest, die Versicherte leide seit Jahren an einem chronischen cervicolumbovertebralen Schmerzsyndrom bei mässig degenerativen Veränderungen und ausgeprägter muskulärer Dysbalance, wie sie erstmals von Dr. med. M.________ im Jahre 2001 festgestellt worden sei. Mangels Behandlung habe sich die muskuläre Dysbalance weiter entwickelt und nunmehr ein ausgeprägtes Ausmass angenommen. Mit zunehmender muskulärer Dysbalance habe sich die Arbeitsfähigkeit verschlechtert, weshalb nur noch leichteste körperliche Arbeiten zumutbar seien. Hinsichtlich der Frage nach Entwicklung und Verlauf der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsbedingten Tätigkeit seit Mai 2002 hält der Gutachter fest, die Versicherte sei von 2001 bis auf weiteres als voll arbeitsunfähig zu betrachten. Sobald die muskuläre Dysbalance behoben sei, könne mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 Prozent gerechnet werden. Wegen der Wirbelsäulenproblematik sei weiterhin keine Arbeit im feuchten Milieu, keine stereotype Arbeitsweise und kein Herumtragen von Gewichten von über 10 kg zumutbar.
 
5.4 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Beurteilung des Dr. med. B.________ insofern nicht nachvollziehbar und schlüssig ist, als er ausgehend von den von Dr. med. M.________ erhobenen Befunden auf eine seit dem Jahre 2001 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit schliesst, obwohl der Versicherten damals mit Wirkung ab 1. Juli 2000 aufgrund einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent in einer körperlich leichten Tätigkeit und einem ermittelten Invaliditätsgrad von 58 Prozent lediglich eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war. Auch Dr. med. H.________ ging im Verlaufsbericht vom 1. Februar 2006 und damit für die Zeit vor der Hüftoperation, für eine körperlich leichte Arbeitstätigkeit unter Vermeidung stereotyper Arbeitshaltungen und monotoner Arbeitsabläufe (langes Sitzen, Stehen) aus rheumatologischer Sicht von einer Erwerbsunfähigkeit von 50 Prozent aus. Anderseits hält Dr. med. B.________ fest, mit zunehmender muskulärer Dysbalance habe sich die Arbeitsfähigkeit verschlechter und es seien nur leichteste körperliche Arbeiten zumutbar, was in einem unüberwindbaren Widerspruch zur attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit steht. Aufgrund der von Dr. med. M.________ erhobenen Diagnosen ist nicht auszuschliessen, dass die ursprüngliche Zusprechung einer halben Invalidenrente auch die muskuläre Dysbalance beinhaltet hat. Weggefallen ist seither unbestrittenermassen nur die Hüftproblematik, während die muskuläre Dysbalance laut Dr. med. B.________ offenbar zugenommen hat. Unklar bleibt damit, ob sich die Arbeitsfähigkeit insgesamt verbessert oder verschlechtert hat oder ob sie gleich geblieben ist. Der medizinische Tatbestand bedarf somit hinsichtlich der Bemessung der Arbeitsfähigkeit einer Klärung, bevor allenfalls im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine überwiegend wahrscheinliche anspruchserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen angenommen werden kann, zu welchem Zweck die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist (Art. 107 Abs. 2 BGG).
 
5.5 Je nach Ergebnis der medizinischen Abklärung wird die Beschwerdeführerin allenfalls zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG erfüllt sind. Dies hängt unter anderem davon ab, ob das Nichtergreifen der ärztlich empfohlenen therapeutischen Massnahmen krankheitsbedingt ist oder von der Versicherten bei zumutbarer Willensanstrengung in eigener Verantwortung realisiert werden kann. Die IV-Stelle wird sich allerdings nicht auf den Standpunkt stellen können, die Versicherte habe aufgrund der Empfehlungen der Ärzte seit langem gewusst, dass sie im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht eine Therapie zur Behebung der muskulären Dysbalance durchführen müsse. Denn ein Zustand, wie er bei Ausschöpfung aller zumutbaren schadenmindernden Vorkehren erreicht werden könnte, ist nur anrechenbar, wenn das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt wurde (Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008).
 
5.6 Ohne Beantwortung der hievor aufgeworfenen Fragen kann über die Rentenrevision nicht entschieden werden, weshalb die vorinstanzlich angeordnete Rückweisung im Ergebnis zu bestätigen ist.
 
6.
 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
7.
 
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die vorliegende Beschwerde wird abgewiesen, weil es bei der vorinstanzlichen Rückweisung an die IV-Stelle bleibt. Indessen lässt sich erst nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen prüfen, ob die Invalidenversicherung über Ende November 2007 hinaus eine Leistungspflicht trifft. Es ist deshalb von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Gerichtskosten sind dementsprechend den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine hälftige Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Hinsichtlich Kosten (Dispositiv-Ziffer 2) und Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer 3) wird der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben.
 
2.
 
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je Fr. 250.- auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen.
 
4.
 
Die Sache wird zur Neuverlegung von Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückgewiesen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. August 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Hofer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).