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Informationen zum Dokument  BGer 6B_541/2009  Materielle Begründung
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BGer 6B_541/2009 vom 17.09.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_541/2009
 
6B_667/2009
 
Urteil vom 17. September 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz, geringfügige Sachbeschädigung,
 
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 15. April und 15. Juni 2009 (SST.2008.162/SS/wm und SST.2009.84/ch/nl).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wurde in beiden Verfahren 6B_541/2009 und 6B_667/2009 aufgefordert, dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Statt dessen reicht er am 14. September 2009 einen "Schlussbericht" ein, in welchem er abschliessend ausführt, er ersuche das Bundesgericht, ihn in Zukunft in Ruhe zu lassen und "nicht mehr länger mit dieser Gaunerei zu belästigen". Es kann offen bleiben, ob es sich beim "Schlussbericht" um einen Beschwerderückzug handelt. Auch kann unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer die Kostenvorschüsse nicht bezahlt hat. Denn jedenfalls ergibt sich aus seiner "Berufung" vom 14. Mai 2009 und aus seinem "Rekurs" vom 2. August 2009 nicht, dass und inwieweit die angefochtenen Entscheide vom 15. April und 15. Juni 2009 das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnten. Beide Eingaben erfüllen die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. September 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
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