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Informationen zum Dokument  BGer 2C_608/2009  Materielle Begründung
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BGer 2C_608/2009 vom 22.09.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_608/2009
 
Urteil vom 22. September 2009
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Müller, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, 3000 Bern 9.
 
Gegenstand
 
Rückruf des Arzneimittels E.________ Salbe; Revisionsgesuch,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 6. August 2009.
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2009, welches eine den Rückzug des Arzneimittels E.________ Salbe betreffende Vollstreckungsverfügung von Swissmedic vom 6. August 2009 zum Gegenstand hat,
 
in die hiergegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde von X.________ vom 16. September 2009,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde sich als rechtsmissbräuchlich erweist, wofür der Hinweis auf das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 2C_297/2009 vom 13. Mai 2009 genügt,
 
dass der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG),
 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG),
 
dass der Beschwerdeführer zu gewärtigen hat, dass weitere Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet bleiben können,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde und die damit verbundenen Begehren wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Swissmedic und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. September 2009
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Müller Feller
 
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