VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_406/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_406/2009 vom 22.09.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_406/2009
 
Urteil vom 22. September 2009
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ausweisung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Juli 2009.
 
In Erwägung,
 
dass der Vizepräsident des Bezirksgerichts Münchwilen die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Juni 2009 auf Gesuch des Beschwerdegegners anwies, die 4 1/2-Zimmerwohnung im Dachgeschoss in D.________ bis spätestens zehn Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu räumen und ordnungsgemäss zu verlassen;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung an das Obergericht des Kantons Thurgau rekurrierte, das mit Beschluss vom 27. Juli 2009 den Rekurs abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine undatierte, am 31. August 2009 der Post übergebene Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass sie den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. August 2009 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. September 2009
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).