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Informationen zum Dokument  BGer 6B_233/2009  Materielle Begründung
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BGer 6B_233/2009 vom 24.09.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_233/2009
 
Urteil vom 24. September 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
 
Gerichtsschreiber Keller.
 
Parteien
 
X.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegnerin 1,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin 2.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (Tätlichkeiten),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelrichter in Strafsachen, vom 18. Dezember 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 28. November 2007 stellte X._______ bei der Kantonspolizei Zürich, Filiale Regensdorf, gegen Y.________ Strafantrag wegen Tätlichkeiten.
 
B.
 
Am 6. Mai 2008 stellte das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf die Untersuchung ohne Kostenfolge ein mit der Begründung, Y.________ sei ein schuldhaftes Verhalten nicht rechtsgenügend nachzuweisen. Zudem liege eine Notwehrhandlung vor.
 
C.
 
Gegen die Einstellungsverfügung erhob X._______ am 25. Mai 2008 Rekurs beim Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf, der diesen mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 abwies.
 
D.
 
X._______ führt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht, in der er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, und das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf anzuweisen, gegen Y.________ wegen schwerer Körperverletzung des Beschwerdeführers Anklage zu erheben.
 
E.
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
 
Der Beschwerdeführer habe am 8. September 2007 der Beschwerdegegnerin 1 nach einer verbalen Auseinandersetzung in der gemeinsamen Wohnung eine Ohrfeige gegeben, nachdem ihn diese aufgefordert hätte, zu verschwinden. Sie habe anschliessend zurückgeschlagen, worauf sie der Beschwerdeführer von hinten mit den Armen umschlungen habe, um weiteren Schlägen vorzubeugen. Der wehrlosen Beschwerdegegnerin 1 sei, um sich zu befreien, hernach nur die Möglichkeit geblieben, ihre Zähne in den klammernden Arm zu schlagen (angefochtenes Urteil, S. 7).
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aus der Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin 1 schwere Bisswunden am Unterarm erlitten habe, die vom behandelnden Arzt A.________ als potentiell lebensgefährlich eingestuft worden seien. Dabei handle es sich um eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, die von Amtes wegen und von einem Gericht zu beurteilen gewesen wäre, weshalb Art. 30 BV verletzt worden sei. Es sei nicht Sache eines Untersuchungsbeamten, Fragen des Verschuldens, der Rechtswidrigkeit und der Strafzumessung zu beurteilen. Die Kompetenz hierfür liege ausschliesslich beim Richter (Beschwerde, S. 4).
 
2.2 Die Vorinstanz erwähnte im Rahmen der Sachverhaltsschilderung, dass die polizeilichen Untersuchungen eine Bisswunde am rechten Vorderarm ergeben hätten. Am 21. September 2007 habe der Hausarzt des Beschwerdeführers Spuren von deutlichen Bisswunden am rechten Vorderarm festgestellt, denen er - da menschlichen Ursprungs - potentielle Lebensgefährlichkeit bescheinigt habe (angefochtenes Urteil, S. 2). In den weiteren Erwägungen geht die Vorinstanz nicht weiter auf eine allfällige schwere Körperverletzung ein.
 
2.3
 
2.3.1 Nach Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wer u.a. vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1). Eine lebensgefährliche Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB darf nur angenommen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde, was aber nicht bedeutet, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (BGE 131 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
2.3.2 Im vorliegenden Fall suchte der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage erst 13 Tage nach dem Vorfall vom 8. September 2007, am 21. September 2007, seinen Hausarzt auf, welcher die Bisswunde erstmals ärztlich untersuchte. Obwohl aufgrund von Infektionsgefahren eine gewisse Gefährlichkeit bestand, liegt bei der vorliegenden Bisswunde am Unterarm des Beschwerdeführers keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB vor, hat doch die Verletzung weder zu einem Zustand geführt, bei dem die Möglichkeit des Todes zu einer ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde, noch bestand eine erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs. Da der Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern das Prinzip der Gewaltenteilung sowie des Anspruchs auf ein gerichtliches Verfahren verletzt worden sein sollen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt unbegründet.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der Sachverhalt nicht nur falsch dargestellt, sondern offensichtlich aktenwidrig sei (Beschwerde, S. 5 f.).
 
3.2 Mit der Beschwerde in Strafsachen kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.2) oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt wird, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 135 III 232 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 130 I 258 E. 1.3 mit Hinweisen).
 
3.3 Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Er beschränkt sich darauf, die eigene Sichtweise des Tatablaufs darzustellen.
 
3.4 Insgesamt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Sachverhalt, wie von der Vorinstanz dargestellt, verwirklicht hat. Denn für die Begründung von Willkür genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4). Die Vorinstanz verfiel vor diesem Hintergrund nicht in Willkür, wenn sie das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 als straffreie Notwehr einstufte. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
 
4.
 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. September 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Keller
 
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