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Informationen zum Dokument  BGer 8C_672/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_672/2009 vom 28.09.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_672/2009
 
Urteil vom 28. September 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesricher Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
Parteien
 
R.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Patrick Somm,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 1. Juli 2009.
 
In Erwägung,
 
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2008 ihre Verfügung vom 8. November 2006 bestätigt hat, mit welcher sie die Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder), die sie R.________ (Jg. 1949) nach zwei Stürzen auf einer Treppe gewährte, auf den 30. November 2006 hin eingestellt hatte, weil die noch geklagten Beschwerden organisch nicht nachweisbar seien und auch nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit den versicherten Unfallereignissen stünden,
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Juli 2009 abgewiesen hat,
 
dass R.________ beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen auch für die Zeit nach dem 30. November 2006 beantragen lässt und zur Begründung dafür eine vorgängige medizinische Begutachtung verlangt,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden kann und das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG),
 
dass das kantonale Gericht die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden Bestimmungen wie auch die dazu ergangene Rechtsprechung, insbesondere die Erfordernisse eines natürlichen und eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Beschwerden und versichertem Unfallereignis, richtig dargelegt hat, worauf verwiesen wird,
 
dass die medizinische Situation nach den beiden Stürzen auf einer Treppe von verschiedenen Fachärzten eingehend abgeklärt worden ist, wobei festgestellt wurde, dass es an einer organischen Objektivierbarkeit des angegebenen Beschwerdebildes fehle,
 
dass deshalb ärztlicherseits auch eine psychische Fehlentwicklung als für das Anhalten der Schmerzsymptomatik verantwortlich in Betracht gezogen worden ist,
 
dass die medizinische Aktenlage ein zuverlässiges Bild von der gesundheitlichen Entwicklung seit den zwei versicherten Unfallereignissen vermittelt, weshalb für die beantragte Anordnung weiterer Begutachtungen kein Anlass besteht,
 
dass die Vorinstanz in eingehender Würdigung der ärztlichen Berichte wie zuvor schon die SUVA zum Schluss gelangt ist, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine organisch hinreichend nachweisbare Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen, und dies im angefochtenen Entscheid auch ausführlich und überzeugend begründet hat,
 
dass das kantonale Gericht mit der SUVA den Fallabschluss zu Recht auf den 30. November 2006 festgelegt hat, nachdem spätestens in diesem Zeitpunkt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG),
 
dass die Adäquanz der verbliebenen Beeinträchtigungen angesichts der ärztlicherseits auch vertretenen Ansicht zwar nach der Methode geprüft werden könnte, die bei psychisch bedingten Folgeschäden nach Unfällen gemäss BGE 115 V 133 Platz zu greifen hat,
 
dass, wie das kantonale Gericht aufgezeigt hat, die Adäquanzfrage aber selbst dann zu verneinen wäre, wenn sie in der in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Weise zu prüfen wäre,
 
dass - ausgehend von einem leichten Unfall - die nach BGE 134 V 109 erfolgte vorinstanzliche Adäquanzprüfung auch unter Berücksichtigung der Einwendungen in der Beschwerdeschrift zu keinen ernsthaften Beanstandungen Anlass gibt, die sich auf das Ergebnis auswirken könnten,
 
dass vielmehr sämtliche darin erhobenen Einwände nicht geeignet sind, die Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts in Frage zu stellen,
 
dass dies namentlich für den Zeitpunkt der Leistungseinstellung gilt, in welchem sich der Gesundheitszustand wieder gleich wie ohne Unfall oder vor diesem präsentierte,
 
dass sich die Vorinstanz für diese Erkenntnis auf fachärztliche Meinungen und daher nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht - einzig auf eine medizinische Erfahrungstatsache stützen konnte,
 
dass die in der Beschwerdeschrift genannten Arztberichte des Dr. med. M.________ und des Dr. med. E.________ demgegenüber zwar von einer abweichenden Auffassung ausgehen mögen, diese aber angesichts der übrigen ärztlichen Meinungen nicht überzeugend belegen,
 
dass dies namentlich auch für die vor Bundesgericht am 18. September 2009 nachträglich eingereichten Stellungnahmen des Dr. med. E.________ gilt, weshalb dahingestellt bleiben kann, inwiefern diese als neue Beweismittel und deren Beibringung erst im laufenden Verfahren vor dem Hintergrund des Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt zulässig sind,
 
dass die Vorinstanz demnach im Rahmen ihrer Adäquanzprüfung durchaus von einem wieder erreichten Gesundheitszustand wie vor dem Unfall ausgehen durfte,
 
dass ihre - zur Hauptsache in dieser Hinsicht bemängelte Adäquanzbeurteilung - einer bundesgerichtlichen Überprüfung standhält,
 
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird,
 
dass die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. September 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Krähenbühl
 
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