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Informationen zum Dokument  BGer 8C_703/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_703/2009 vom 28.09.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_703/2009
 
Urteil vom 28. September 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
Parteien
 
S.________,
 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 25. Juni 2009.
 
In Erwägung,
 
dass die für die Firma T.________ AG als Betriebshelferin im Bereich Wäscherei arbeitstätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert gewesene S.________ (Jahrgang 1951) am 7. Juli 2006 vor der Haustüre ihrer Wohnung stürzte und sich an der rechten Hand (Frakturen an der Basis des Ring- und Kleinfingers) und der rechten Gesichtshälfte (Schürfungen) verletzte,
 
dass die SUVA die seit dem Unfall erbrachten gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) nach sowohl im Verwaltungs- (Verfügung vom 12. September 2007), wie auch im Einspracheverfahren eingeholten umfangreichen ärztlichen Auskünften (Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2008) auf den 30. September 2007 einstellte,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde abwies (Entscheid vom 25. Juni 2009),
 
dass S.________ Beschwerde führen und beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien die psychischen Beschwerden als Unfallfolge anzuerkennen und es seien ihr ab Einstellungsdatum gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % weiterhin Versicherungsleistungen, eine Unfallrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten,
 
dass die Vorinstanz die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat,
 
dass das kantonale Gericht die gesamten Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt hat und gestützt darauf zum Schluss gelangt ist, einzig die aus der Verletzung an der rechten Hand herrührenden Beeinträchtigungen stünden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 7. Juli 2006, nicht aber die geltend gemachte Nacken-, Schulter-, Arm-Symptomatik rechts, die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie die psychischen Probleme,
 
dass weiter nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts das geltend gemachte Ausmass der Beeinträchtigungen im Bereich der rechten dominanten Hand medizinisch nicht objektivierbar und daher von keiner wesentlichen Einschränkung im ausgeübten Beruf als Wäscherin auszugehen ist,
 
dass auf die Beschwerde, soweit damit die vorinstanzliche Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs mit den allfällig bestehenden psychiatrischen Symptomen beanstandet wird, mangels Begründung nicht näher einzugehen ist,
 
dass sich die weiteren Vorbringen oder Einwendungen in der letztinstanzlichen Beschwerde im Wesentlichen in einer Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Rügen erschöpfen, die das kantonale Gericht mit nicht zu beanstandender Begründung entkräftet hat,
 
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird,
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen ist,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. September 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grunder
 
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