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Informationen zum Dokument  BGer 2C_243/2009  Materielle Begründung
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BGer 2C_243/2009 vom 02.10.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_243/2009
 
Urteil vom 2. Oktober 2009
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Müller, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Karlen,
 
Gerichtsschreiberin Dubs.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner und Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer,
 
gegen
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Familiennachzug / Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 18. März 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der türkische Staatsangehörige Y.________ (geb. 10. September 1971) hielt sich als Asylbewerber von September 1996 bis April 1999 zunächst in Deutschland und anschliessend für kurze Zeit in Holland auf. Mitte November 1999 kehrte er in die Türkei zurück, bevor er im Februar 2001 in die Schweiz einreiste und hier ein Asylgesuch stellte. Dieses wurde von der Asylrekurskommission am 10. Februar 2005 letztinstanzlich abgewiesen. Seit dem 10. Mai 2005 - rund einem Monat nach Ablauf der angesetzten Ausreisefrist - galt Y.________ als verschwunden.
 
Am 27. April 2007 heiratete Y.________ in der Türkei die Schweizer Bürgerin X.________ (geb. 10. Juli 1949). Es handelte sich dabei um deren vierte Ehe. Aus ihrer ersten Ehe mit einem Schweizer sind drei Kinder hervorgegangen, ihre zweite Ehe (1984-1991) mit einem 1962 geborenen Marokkaner und ihre dritte Ehe (1991-1999) mit einem 1969 geborenen Kosovaren blieben kinderlos. Am 5. Mai 2007 stellte Y.________ ein Gesuch um Einreise zum Verbleib bei seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau.
 
B.
 
Die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich wies das Gesuch von Y.________ mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 ab mit der Begründung, verschiedene Indizien liessen den Schluss zu, es handle sich um eine Scheinehe. Dagegen rekurrierten die Eheleute X.________ und Y.________ erfolglos an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 18. März 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Eheleute X.________ und Y.________ gegen den Regierungsratsbeschluss ab, soweit es darauf eintrat.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. April 2009 beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2009 aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, Y.________ die Einreise zu bewilligen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
 
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich - für den Regierungsrat - und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen aus, auf deren Erteilung weder nach dem Bundes- noch dem Völkerrecht ein Rechtsanspruch besteht.
 
1.2 Das streitige Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wurde vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) am 1. Januar 2008 eingereicht und beurteilt sich daher noch nach dem inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und seinen Ausführungserlassen (Art. 126 Abs. 1 AuG).
 
1.3 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1).
 
Als Schweizer Bürgerin steht der Beschwerdeführerin gestützt auf die erwähnte Bestimmung im Grundsatz ein Anspruch auf Nachzug ihres Ehegatten zu. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden durfte, weil eine Schein- oder Ausländerrechtsehe vorliegt, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweisen). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
 
1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
2.1 Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers dann keinen Anspruch auf die ihm nach Abs. 1 dieser Bestimmung grundsätzlich zustehenden Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Hierunter fällt unter anderem die Schein- oder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten zum Vornherein nie beabsichtigen, eine echte eheliche Gemeinschaft zu begründen, und der einzige Zweck der Heirat darin besteht, dem Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen.
 
2.2 Ob eine Scheinehe geschlossen wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f. mit Hinweis). Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (oben E. 1.4). Frei zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften oder sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).
 
Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen eingegangen wurde (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 57). Diesbezügliche Indizien lassen sich u.a. darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295 mit Hinweisen). Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der Ehepartner - von Anfang an nicht gegeben ist (BGE 127 II 49 E. 4a S. 55 mit Hinweisen; Urteil 2C_473/2008 vom 17. November 2008 E. 2.1).
 
Die Frage der Scheinehe stellt sich im Allgemeinen erst im Nachhinein, nachdem der betreffende Ausländer - mit oder ohne Bewilligung - eine Zeit lang mit seinem hier anwesenheitsberechtigten Ehepartner zusammen gelebt hat bzw. hätte zusammen leben können. Vorliegend hat der ausländische Ehemann noch gar keine Gelegenheit erhalten, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben mit der Ehefrau unter Beweis zu stellen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass - bei entsprechender Indizienlage - bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchseinreichung auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anbeginn weg zu verweigern ist (Urteile 2C_750/2007 vom 8. April 2008 E. 2.2 und 2C_435/2007 vom 10. März 2008 E. 2.2).
 
2.3 Die Vorinstanz geht zutreffend von diesen rechtlichen Vorgaben aus und stützt ihre Annahme, es liege eine Scheinehe vor, auf zahlreiche Indizien. Der türkische Ehegatte, dessen Nachzug die Beschwerdeführerin beantragt, hatte ohne Erfolg versucht, sowohl in Deutschland, Holland und dann in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht zu erwirken. Ob sich die Eheleute tatsächlich im Jahre 2001, als der Ehegatte in der Schweiz als Asylbewerber weilte, kennen gelernt haben, ist aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Betroffenen fraglich. Jedenfalls hätte es sich bloss um eine oberflächliche Bekanntschaft handeln können, da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge damals eine Beziehung zu einem indischen Asylbewerber pflegte und während vier Jahren gar keinen Kontakt zum heutigen Ehemann hatte. Erst als es schliesslich nicht zur Heirat mit dem indischen Partner kam, hat die Beschwerdeführerin mit ihrem heutigen Ehemann über Drittpersonen (wieder) Kontakt aufgenommen und ihn nur wenige Tage nach ihrer Ankunft in der Türkei geheiratet. Aus der Tatsache, dass sie alle für die Heirat erforderlichen Unterlagen mit sich führte, ergibt sich, dass der Entschluss zu heiraten offensichtlich bereits vor der Reise in die Türkei, d.h. bevor sich die zukünftigen Ehegatten trafen, gefasst worden war. Weiter fällt auf, dass - obwohl die Ehe in der Türkei geschlossen wurde - bei der Trauung keine Familienangehörigen des Ehegatten anwesend waren, kein Hochzeitsfest stattfand und die Beschwerdeführerin den Eltern ihres Ehemannes nicht vorgestellt wurde, wobei die diesbezüglichen Erklärungen der Beschwerdeführerin keineswegs zu überzeugen vermögen. Die äusserst kurze Bekanntschaft, dürftige Kenntnisse betreffend den Ehegatten, die Umstände der Eheschliessung, der Altersunterschied von 22 Jahren sowie die gescheiterten Bemühungen des Ehegatten, ein Anwesenheitsrecht zu erwirken, stellen Indizien dar, die einzeln betrachtet wohl noch nicht die Annahme einer Scheinehe rechtfertigen würden, aber als Gesamtbild keine Zweifel am Vorliegen einer von Art. 7 Abs. 2 ANAG erfassten Situation lassen. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach der Scheidung von ihrem schweizerischen Ehemann bereits zwei Ehen mit wesentlich jüngeren Ausländern - einem 1962 geborenen Marokkaner und einem 1969 geborenen Kosovaren - eingegangen ist und diesen damit zu einer Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz verholfen hat, die ihnen ohne Heirat kaum erteilt worden wäre.
 
Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin ihren türkischen Ehegatten geheiratet hätte in der Absicht, eine echte Lebensgemeinschaft zu begründen, und der Anstoss zur Heirat von ihr ausgegangen wäre, würde dies der Würdigung der Vorinstanz, es liege eine Scheinehe vor, nicht entgegen stehen. Eine Ausländerrechtsehe setzt nicht voraus, dass beide Ehegatten mit der Heirat ausländerrechtliche Vorschriften umgehen wollen; es genügt, dass allein der Ausländer dies beabsichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Ehegatte, der im Übrigen nicht einmal den Namen der Beschwerdeführerin hatte korrekt wiedergeben können, die Ehe nicht allein aus ausländerrechtlichen Gründen eingegangen ist, sind weder dargetan noch ersichtlich.
 
Aufgrund der gesamten Indizien ist somit der Schluss der Vorinstanz, es handle sich vorliegend um eine Scheinehe, nicht zu beanstanden. Die Verweigerung des anbegehrten Ehegattennachzugs hält somit vor Bundesrecht stand. Für alles Weitere kann auf die Ausführungen in den Entscheiden des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2009 und des Regierungsrates vom 5. November 2008 verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
 
3.
 
3.1 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
 
3.2 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 und Art. 66 BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sicherheitsdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Oktober 2009
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Müller Dubs
 
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