VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_850/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_850/2009 vom 13.10.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_850/2009
 
Verfügung vom 13. Oktober 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
Parteien
 
B.________,
 
vertreten durch Advokat Georg Wohl,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Basel-Stadt,
 
Wettsteinplatz 1, 4058 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
 
vom 28. August 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Eingabe des B.________ vom 28. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht betreffend einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. August 2009, mit welchem dieses auf die Beschwerde vom 10. Juli 2009 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 12. Juni 2009 nicht eingetreten ist,
 
in die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2009, mit der die Beschwerdesache dem Bundesgericht überwiesen worden ist,
 
in das Schreiben vom 9. Oktober 2009, worin B.________ die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. August 2009 nicht als Beschwerde an das Bundesgericht behandelt wissen will, weshalb er um Abschreibung des Falles ersucht,
 
in Erwägung,
 
dass bei dieser Sachlage die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. Oktober 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Schmutz
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).