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Informationen zum Dokument  BGer 8C_716/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_716/2009 vom 22.10.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_716/2009
 
Urteil vom 22. Oktober 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Maillard,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
Parteien
 
K.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
 
gegen
 
Gemeinde X.________,
 
vertreten durch den Gemeinderat X.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Juli 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
K.________ (Jg. 1960) ist seit Jahren Bezüger von Sozialhilfe der Gemeinde X.________. Laut Beschluss vom 22. Dezember 2008 erteilte ihm der Gemeinderat die Weisung, bis spätestens 31. März 2009 den Mietvertrag seiner bisherigen Wohnung auf den 30. Juni 2009 zu kündigen und eine günstigere Wohnung zu mieten. Für den Unterlassungsfall stellte er in Aussicht, dass die materielle Hilfe ab 1. Juli 2009 um monatlich Fr. 62.80 gekürzt werden könne. Einer allfälligen Beschwerde entzog der Gemeinderat die aufschiebende Wirkung.
 
Mit Entscheid vom 20. Mai 2009 wies das Bezirksamt Y.________ die hiegegen erhobene Beschwerde ab, wobei auch es für den Fall einer Rechtsmittelergreifung die aufschiebene Beschwerdewirkung entzog.
 
B.
 
Das im hiegegen eingeleiteten Beschwerdeverfahren in verfahrensmässiger Hinsicht gestellte Gesuch um Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Beschwerdewirkung wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid (Präsidialverfügung) vom 26. Juli 2009 ab.
 
C.
 
K.________ lässt beschwerdeweise die Aufhebung dieses Entscheids und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht beantragen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Beim angefochtenen Entscheid vom 26. Juli 2009 handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nach Abs. 1 dieser Norm zulässig, wenn sie - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
 
2.
 
2.1 Vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ist der Entscheid des Bezirksamtes Y.________ vom 20. Mai 2009 angefochten worden, mit welchem dieses den Beschluss des Gemeinderates X.________ vom 22. Dezember 2008 geschützt hat. In diesem Beschluss hatte der Gemeinderat den Beschwerdeführer aufgefordert, seine bisherige Wohnung bis Ende März 2009 auf den 30. Juni 2009 hin zu kündigen und eine günstigere Wohnung zu mieten; für den Unterlassungsfall hat er eine Kürzung der monatlichen Sozialhilfe um Fr. 62.80 ab 1. Juli 2009 angedroht.
 
2.2 In seinem Entscheid vom 26. Juli 2009 hat das kantonale Verwaltungsgericht erst über den verfahrensrechtlichen Antrag entschieden, wonach der vom Bezirksamt Y.________ angeordnete Entzug der aufschiebenden Beschwerdewirkung aufgehoben, diese also wiederhergestellt werden soll. Dies hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Im Übrigen hat die Vorinstanz über die gegen den Entscheid des Bezirksamtes Y.________ vom 20. Mai 2009 erhobene Beschwerde noch nicht befunden.
 
2.3 Vor Bundesgericht kann einzig die - allein Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 26. Juli 2009 bildende - Verweigerung einer Wiederherstellung der mit Entscheid des Bezirksamtes Y.________ vom 20. Mai 2009 entzogenen aufschiebenden Beschwerdewirkung gerügt werden. Nicht weiter einzugehen ist daher auf die beschwerdeführerischen Ausführungen zur Zulässigkeit der vom Gemeinderat X.________ am 22. Dezember 2008 beschlossenen Anordnungen. Diese gehört nicht zum Anfechtungsgegenstand (E. 2.2 hievor).
 
3.
 
Da es sich beim angefochtenen Entscheid vom 26. Juli 2009 um einen - nicht verfahrensabschliessenden - Zwischenentscheid handelt, kann dagegen nur selbstständig Beschwerde erhoben werden, wenn eine der in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist (vgl. E. 1 hievor).
 
3.1 Ein Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG liegt nicht vor, würde die Gutheissung der Beschwerde und damit die Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Beschwerdewirkung für das kantonale Verfahren doch noch keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen und damit irgendwelchen Zeit- oder Kostenaufwand ersparen. Der Endentscheid in der Sache selbst, also über die Zulässigkeit der vom Gemeinderat X.________ am 22. Dezember 2008 beschlossenen Auflage, müsste nach wie vor noch vom kantonalen Verwaltungsgericht gefällt werden.
 
3.2 Auf die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid vom 26. Juli 2009 könnte demnach nur eingetreten werden, wenn dieser im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte.
 
3.2.1 Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, würde die Weisung des Gemeinderates X.________ vom 22. Dezember 2008 schon während des noch laufenden Beschwerdeverfahrens vollstreckbar, könnte ihm vorgeworfen werden, seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben, weil er seine Wohnung nicht innert der gesetzten Frist kündigte. Darin erblickt er die Gefahr, dass ihm die Sozialhilfe gekürzt werden könnte, bevor über die bestrittene Zulässigkeit der Anordnung des Gemeinderates X.________ befunden worden ist.
 
3.2.2 Diese Befürchtung ist unbegründet. Der Gemeinderatsbeschluss vom 22. Dezember 2008 ordnet in der hier interessierenden Ziffer 4 nämlich nichts an, was einer sofortigen Vollstreckung überhaupt zugänglich wäre. Darin wird zwar eine - zeitlich festgelegte und sogar betraglich bestimmte - Kürzung von Sozialleistungen in Aussicht gestellt. Zu deren Umsetzung bedürfte es indessen einer gesonderten Verfügung, in welcher über die Rechte des Beschwerdeführers, hier also seinen Anspruch auf Sozialhilfe, materiell entschieden wird. Dies ist mit der blossen Auflage eines als Voraussetzung für die weitere Gewährung von Sozialhilfe in der bisherigen Höhe zukünftig erwarteten Verhaltens noch nicht geschehen. Erst gegen eine den Leistungsanspruch direkt regelnde Verfügung könnte Beschwerde erhoben werden, in welcher allenfalls auch die Zulässigkeit der vom Gemeinderat X.________ ausgesprochenen Auflage in Frage zu stellen wäre. Die auf den 1. Juli 2009 hin erst angedrohte, gemäss Mitteilung der Sozialen Dienste der Gemeinde X.________ vom 1. Juli 2009 unterdessen auf den 1. September 2009 hinausgeschobene, jedenfalls aber noch nicht verfügte Leistungskürzung müsste sich der Beschwerdeführer später jedenfalls nicht entgegenhalten lassen. Weil ihm insoweit alle Rechte gewahrt bleiben, ist allein die hier angefochtene Ablehnung einer Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung einer Rechtsmittelergreifung nicht mit einem irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verbunden. Auf die gegen den Zwischenentscheid vom 22. Juli 2009 erhobene Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
 
3.3 Fragen liesse sich in diesem Zusammenhang auch, ob und gegebenenfalls inwiefern es sich beim Beschluss des Gemeinderates X.________ vom 22. Dezember 2008 überhaupt um eine Verfügung handelt, welche beschwerdeweise weitergezogen werden kann, zeigt er doch lediglich mögliche Konsequenzen eines Sachverhalts auf, der sich in Zukunft verwirklichen könnte, vorerst aber noch völlig hypothetisch bleibt. Darüber wird indessen das kantonale Gericht in dem bei ihm aktuell noch anhängigen Verfahren zu befinden haben, weshalb sich das Bundesgericht dazu nicht weiter äussert.
 
4.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege könnte nach Gesetz und Praxis nur bewilligt werden, wenn der Prozess nicht aussichtslos, der Beschwerdeführer bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten wäre (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Prozessbegehren sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f. mit Hinweis). Weil es vorliegend schon an einer - auch vom Beschwerdeführer erkannten - unabdingbaren Prozessvoraussetzung mangelt, das Rechtsmittel mithin offensichtlich unzulässig ist, musste die Beschwerdeerhebung von vornherein als aussichtslos qualifiziert werden (vgl. THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 20 zu Art. 64). Die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung kann daher nicht gewährt werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eigetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Oktober 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Krähenbühl
 
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