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Informationen zum Dokument  BGer 1C_410/2009  Materielle Begründung
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BGer 1C_410/2009 vom 03.11.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_410/2009
 
Verfügung vom 3. November 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,
 
gegen
 
Stadt Dübendorf, handelnd durch den Stadtrat, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Müller,
 
weitere Beteiligte:
 
Verkehrsbetriebe Glattal, vertreten durch Rechtsanwalt Norbert Mattenberger.
 
Gegenstand
 
Quartierplan,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Juni 2009
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
 
3. Abteilung, 3. Kammer.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ ihre am 14. September 2009 gegen den am 30. Juni 2009 ergangenen Entscheid der 3. Kammer der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 23. Oktober 2009 zurückgezogen hat;
 
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Stadt Dübendorf und den Verkehrsbetrieben Glattal gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (s. BGE 134 II 117);
 
wird verfügt:
 
1.
 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_410/2009 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Stadt Dübendorf, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, sowie den Verkehrsbetrieben Glattal schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. November 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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