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Informationen zum Dokument  BGer 1C_312/2009  Materielle Begründung
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BGer 1C_312/2009 vom 23.11.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_312/2009
 
Urteil vom 23. November 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Steinmann.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Mäder,
 
gegen
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Führerausweisentzug,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Mai 2009 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV.
 
Sachverhalt:
 
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen verfügte gegenüber X.________ am 14. November 2008 wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften einen Führerausweisentzug für vier Monate. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies den dagegen erhobenen Rekurs am 28. Mai 2009 ab. In der Rechtsmittelbelehrung gab sie an, dass gegen ihr Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden könne.
 
X.________ erhob entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung beim Bundesgericht am 28. Mai 2009 Beschwerde. Die Verwaltungsrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Erwägungen:
 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 94 E. 1 S. 96).
 
Nach Art. 86 Abs. 2 BGG setzen die Kantone in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein.
 
Auf der Grundlage der Entscheide BGE 135 II 94 und Urteil 2C_360/2009 vom 23. Juni 2009 hat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung mit Urteil 1C_346/2009 vom 6. November 2009 erkannt, dass die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen auch auf dem Gebiete der Massnahmen im Strassenverkehr kein oberes Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG sei.
 
Bei dieser Sachlage ist das Bundesgericht nicht zuständig, die gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission erhobene Beschwerde zu beurteilen.
 
Mit dem erwähnten Urteil 1C_346/2009 vom 6. November 2009 ist die Rechtslage geklärt worden. Somit kann die vorliegende Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 108 BGG behandelt werden.
 
Demnach kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Sache ist dem Verwaltungsgericht zur weitern Behandlung zu überweisen. Es sind keine Kosten zu erheben.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Beschwerde wird zur weitern Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen überwiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. November 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Steinmann
 
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