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Informationen zum Dokument  BGer 5A_801/2009  Materielle Begründung
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BGer 5A_801/2009 vom 27.11.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_801/2009/zga
 
Urteil vom 27. November 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Verfahrensbeteiligter.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. November 2009 (FFE 09 544/LUE/GYS) des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung FFE 09 544/LUE/GYS vom 19. November 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein (am 19. November 2009 eingereichtes) Entlassungsgesuch des (am 7. November 2009 ... gestützt auf Art. 397a ZGB bis am 18. Dezember 2009 in das ... eingewiesenen) Beschwerdeführers an die Klinikleitung ... weitergeleitet und das obergerichtliche Verfahren als erledigt abgeschrieben hat,
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, der Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine Einweisung sei vom Obergericht bereits beurteilt worden, zwischenzeitlich sei keine neue rekursfähige Verfügung ergangen, weshalb die Entlassungskompetenz bei der Klinikleitung ... liege und das (ein Entlassungsgesuch darstellende) neue Schreiben zuständigkeitshalber an diese zur Behandlung weiterzuleiten sei (Art. 19 Abs. 2 FFEG),
 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht, die sich ausdrücklich gegen die Verfügung vom 19. November 2009 richtet, nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die erwähnte Verfügung rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. November 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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