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Informationen zum Dokument  BGer 5A_742/2009  Materielle Begründung
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BGer 5A_742/2009 vom 30.11.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_742/2009
 
Verfügung vom 30. November 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Provisorische Rechtsöffnung,
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 29. September 2009 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 29. September 2009 des Obergerichts des Kantons Solothurn,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisender Verfügung vom 6. November 2009) die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 26. November 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. November 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Escher Füllemann
 
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