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Informationen zum Dokument  BGer 5A_765/2009  Materielle Begründung
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BGer 5A_765/2009 vom 24.12.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_765/2009
 
Verfügung vom 24. Dezember 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Rutz,
 
gegen
 
Z.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mraz,
 
Beschwerdegegner,
 
Betreibungsamt A.________,
 
verfahrensbeteiligtes Amt.
 
Gegenstand
 
Arrestaufhebung.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 3 BGG) und dieser den Beschwerdegegner (auf Grund von Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG) für die Parteikosten (Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) zu entschädigen hat,
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Dezember 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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