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Informationen zum Dokument  BGer 8C_768/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_768/2009 vom 01.02.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_768/2009
 
Urteil vom 1. Februar 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
Parteien
 
R.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Allianz Suisse Versicherungen, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Valideneinkommen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. August 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1963 geborene, als gelernte Verkäuferin tätig gewesene R.________ ist seit einem Gleitschirmunfall im Jahr 1998 querschnittgelähmt und erhielt ab 1. März 2002, nebst einer Rente der Invalidenversicherung, eine Rente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % (Verfügung vom 25. Juni 2004). Nachdem die IV-Stelle des Kantons Thurgau im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision aufgrund eines höheren Invalideneinkommens am 4. Juli 2008 die rückwirkende Herabsetzung der bisherigen halben Rente ab 1. Oktober 2004 auf eine Viertelsrente und die Aufhebung der Rente auf den 31. Dezember 2005 verfügt hatte, setzte die Allianz Suisse Versicherungen (nachfolgend: Allianz) als zuständiger Unfallversicherer, damit übereinstimmend, revisionsweise den Invaliditätsgrad auf 49 % fest und reduzierte die Rentenleistungen dementsprechend rückwirkend per 1. Januar 2006. Die im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Oktober 2008 zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen forderte sie zurück (Verfügung vom 2. Februar 2009). In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Einsprache verzichtete die Allianz auf die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Rentenleistungen, wobei sie am Rentenanspruch basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49 % festhielt, jedoch nunmehr von einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 25. Juni 2004 ausging (Einspracheentscheid vom 19. Mai 2009).
 
B.
 
Die dagegen geführte Beschwerde der R.________ mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 19. Mai 2009 sei ihr ab 1. November 2008 weiterhin eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 60 % zuzusprechen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 26. August 2009 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt R.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
 
Allianz und kantonales Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen, namentlich die Voraussetzungen, unter denen eine Rente zu revidieren ist, zutreffend dargelegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 112 V 371 E. 2b S. 372, 133 V 50 E. 4.1 S. 52). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Die Parteien sind sich zu Recht einig, dass als Rechtsgrundlage der hier umstrittenen Herabsetzung des Rentenanspruchs auf eine Rente im Umfang von 49 % einzig die Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 25. Juni 2004 gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG in Betracht fällt. Streitpunkt ist, ob jene Verfügung mit Blick auf die Bemessung des Invaliditätsgrades zweifellos unrichtig war. Die Berichtigung im Falle zweifelloser Unrichtigkeit ist unbestrittenermassen als erheblich anzusehen.
 
3.1
 
3.1.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil 8C_423/2007 vom 18. März 2008, E. 3.4).
 
3.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die Versicherte im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (hier: am 1. März 2002) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; Urteil 8C_423/2007 vom 18. März 2008, E. 3.5 mit Hinweisen). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu sind allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen bereits im Zeitpunkt des Unfalles konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so beispielsweise wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65 [U 87/05], Urteil U 473/06 vom 2. November 2007, E. 3.1 mit Hinweisen).
 
3.1.3 In der Unfallversicherung ist das Valideneinkommen unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b 481). Das vom Gesetz vorgesehene Korrektiv findet sich darin, dass sich das Rentenbetreffnis nach dem reduzierten versicherten Verdienst von Teilzeitangestellten richtet und somit entsprechend geringer ausfällt als bei Vollzeitbeschäftigten (JEAN-MAURICE FRÉSARD/ MARGIT MOSER-SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 177 S. 901). Bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl. 2003, S. 124).
 
3.2 Der damaligen Zusprechung einer 60%igen Rente gemäss Verfügung vom 25. Juni 2004 lag die Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 72'420.- zu Grunde, was nicht dem mutmasslichen Lohn als Verkäuferin im Jahr 2002, sondern dem hypothetischen Einkommen der Beschwerdeführerin nach ihrer Umschulung zur technischen Kauffrau BVS, entsprach. Mit Blick auf das Invalideneinkommen ging der Unfallversicherer davon aus, dass der Versicherten gemäss Arztbericht des Zentrums X.________, vom 19. Mai 2004, eine Bürotätigkeit im (tatsächlich ausgeübten) Umfang von 40 % zumutbar ist. Indem die Allianz dem Valideneinkommen (von Fr. 72'420.-) das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) als technische Kauffrau BVS im Umfang von 40 % gegenüberstellte, resultierte ein Invaliditätsgrad von 60 %.
 
3.3 Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als der Umstand allein, dass bei der Invaliditätsbemessung von der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf auf die Erwerbsunfähigkeit geschlossen wird, noch nicht den Schluss auf zweifellose Unrichtigkeit der sich darauf stützenden Rentenverfügungen gestattet, auch wenn dieses Vorgehen nach der Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig ist (BGE 114 V 310 E. 3c S. 314) und nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen darf (siehe etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 35/01 vom 30. Mai 2001, E. 3a). Hierfür genügt auch nicht, wenn beim der Rentenzusprechung zu Grunde gelegten Einkommensvergleich nur auf den angestammten Beruf als Verweisungstätigkeit abgestellt wurde. Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, müsste vielmehr - nach damaliger Sach- und Rechtslage - erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3 mit Hinweisen).
 
Im in der Beschwerde angerufenen Urteil 9C_764/2008 vom 9. Januar 2009 wurde von der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf die Erwerbsunfähigkeit geschlossen, was in jenem Fall zu einer fehlerhaften, Art. 16 ATSG widersprechenden, aber vertretbaren Invaliditätsfestsetzung führte. Mit entscheidendem Unterschied dazu wurde hier die Erwerbsunfähigkeit aus der Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit abgeleitet. Eine den Rechtsregeln entsprechende Invaliditätsbemessung hätte vielmehr, da die Versicherte vor ihrem Unfall während mehr als zwölf Jahre bei der gleichen Firma im Verkauf tätig war und nie eine Umschulung oder Weiterbildung im Raum stand, was von ihr auch nicht geltend gemacht wird, ausgehend vom Einkommen, das sie als Gesunde im Jahre 1998 in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin bei der T.________ AG, erzielt hatte (Fr. 3'250.- monatlich, bei einem 80%igen Pensum) und in Berücksichtigung einer vollen erwerblichen Verwertung der ganzen Arbeitskraft (vgl. E. 3.1.3) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2002, nach dem Gesagten klarerweise hinsichtlich des Rentenanspruchs zu einem anderen Ergebnis als in der ursprünglichen Verfügung vom 25. Juni 2004 festgehaltenen, geführt.
 
Im Weiteren ging auch der Unfallversicherer in seiner ursprünglichen Verfügung nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch ohne den erlittenen Unfall eine Umschulung zur technischen Kauffrau BVS vorgenommen hätte, indem er ausführte, die Versicherte sei als Folge des Ereignisses vom 19. Juli 1998 in Absprache mit der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur technischen Kauffrau BVS umgeschult worden. Dass die Allianz trotz dieser eigenen Feststellung hinsichtlich des Valideneinkommens nicht von einem hypothetischen Einkommen ausging, das die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (März 2002; vgl. BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224) aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, sondern von einem hypothetischen Einkommen, welches den Gesundheitsschaden bereits berücksichtigt, und dieses Einkommen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im Umfang der ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit reduzierte, ist nicht nachvollziehbar. Damit liegt eine gesetzwidrige, im Ergebnis unvertretbare Invaliditätsbemessung vor (vgl. auch Urteile 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 2.2 und I 912/05 vom 5. Dezember 2006, E. 3.2), was zur zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 25. Juni 2006 und zur Bejahung der Wiedererwägungsvoraussetzungen führt.
 
4.
 
Die der - vorinstanzlich bestätigten - Invaliditätsbemessung gemäss Einspracheentscheid vom 19. Mai 2009 zu Grunde liegenden Werte des Einkommensvergleichs werden nicht bestritten, weshalb es mit dem kantonalen Gerichtsentscheid sein Bewenden hat.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Februar 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Polla
 
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