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Informationen zum Dokument  BGer 1C_69/2010  Materielle Begründung
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BGer 1C_69/2010 vom 05.02.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_69/2010
 
Urteil vom 5. Februar 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bürgergemeinde der Stadt Basel, Stadthausgasse 13, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Einbürgerung,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Oktober 2009
 
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht.
 
In Erwägung,
 
dass der Bürgergemeinderat der Stadt Basel am 9. Dezember 2008/ 5. Januar 2009 das Einbürgerungsgesuch der Eheleute X.________ und ihrer sechs Kinder infolge mangelnder Integration abgewiesen hat;
 
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht einen Rekurs der Eheleute X.________ gegen den Entscheid des Bürgergemeinderats mit Urteil vom 5. Oktober 2009 abgewiesen hat;
 
dass die Eheleute X.________ mit Eingabe vom 1. Februar 2010 eine Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts als Verfassungsgericht beim Bundesgericht eingereicht haben;
 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
 
dass sich die Beschwerdeführer mit den Ausführungen des Appellationsgerichts als Verfassungsgericht nicht auseinandersetzen folglich nicht darlegen, inwiefern die Abweisung des Rekurses Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte;
 
dass mangels einer genügenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sich als gegenstandslos erweist;
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführer, der Bürgergemeinde der Stadt Basel und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Februar 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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