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Informationen zum Dokument  BGer 1C_521/2009  Materielle Begründung
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BGer 1C_521/2009 vom 11.03.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 1/2}
 
1C_521/2009
 
Verfügung vom 11. März 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Vincent Augustin, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
 
gegen
 
Grosser Rat des Kantons Graubünden, Masanserstrasse 14, 7000 Chur,
 
Regierung des Kantons Graubünden, Graues Haus, Reichsgasse 35, 7000 Chur.
 
Gegenstand
 
Bündner NFA (Einheit der Materie),
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Oktober 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer als Verfassungsgericht.
 
In Erwägung,
 
dass Vincent Augustin mit Eingabe vom 25. November 2009 Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. Oktober 2009 erhoben hat;
 
dass Vincent Augustin die erwähnte Beschwerde mit Schreiben vom 8. März 2010 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 2 BGG);
 
dass bei Rückzug eines Rechtsmittels in der Regel keine Parteientschädigung gesprochen wird, woran auch das Ergebnis der Volksabstimmung, die den Beschwerdeführer zum Rückzug der Beschwerde bewogen hat, nichts ändert;
 
verfügt der Einzelrichter:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_521/2009 wird infolge Rückzug der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie dem Grossen Rat, der Regierung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer als Verfassungsgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. März 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Dold
 
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