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Informationen zum Dokument  BGer 6B_229/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_229/2010 vom 16.03.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_229/2010
 
Urteil vom 16. März 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten auf Strafklage,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten
 
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2010.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 18. Oktober 2009 ereignete sich in St. Gallen ein Verkehrsunfall zwischen dem Beschwerdeführer und einer anderen Fahrzeuglenkerin. Da der Unfallhergang nicht geklärt werden konnte, trat das Untersuchungsrichteramt auf die Strafanzeigen gegen beide Beteiligte mit Verfügung vom 30. November 2009 nicht ein. Auf eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers trat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht ein. Soweit die Verfügung ihn betreffe, sei er nicht beschwert, da gegen ihn ja kein Strafverfahren eröffnet worden sei. Und soweit die Verfügung die beteiligte Fahrzeuglenkerin betreffe, komme dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zu (angefochtener Entscheid S. 3 E. 2).
 
Da die Vorinstanz aus formellen Gründen auf die Beschwerde nicht eintrat, befasste sie sich materiell mit der Sache nicht. Folglich kann sich auch das Bundesgericht nicht materiell zur Sache äussern. Auf die Beschwerde, die sich auf Ausführungen zum Unfallgeschehen beschränkt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. März 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
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