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Informationen zum Dokument  BGer 4F_2/2010  Materielle Begründung
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BGer 4F_2/2010 vom 20.04.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4F_2/2010
 
Urteil vom 20. April 2010
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichter Corboz,
 
Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Revision der Urteile des Bundesgerichts
 
vom 14. Juni 2004 und 27. September 2004 (4P.105/2004 und 4C.306/2004).
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juni 2004 (Verfahren 4P.105/2004) auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eintrat, die vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2004 erhoben wurde, welcher im Zusammenhang mit dem damals vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich hängigen Gerichtsverfahren zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin ergangen war;
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 27. September 2004 (Verfahren 4C.306/2004), welches das gleiche Gerichtsverfahren betraf, auf die vom Gesuchsteller gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2004 erhobene Berufung nicht eintrat;
 
dass die Gründe des Nichteintretens in beiden Fällen formelle Mängel der vom Gesuchsteller eingereichten Rechtsschriften waren;
 
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht am 8. Februar 2010 eine als Revision bezeichnete Rechtsschrift einreichte, in der er die folgenden Anträge stellte:
 
"1. Es seien die Urteile des Bundesgerichts Nr. 4P.105/2004 vom 14. Juni 2004 und Urteil Nr. 4C.306/2004 vom 27. September 2004 einer Revision zu unterziehen und wegen nachträglich zu Tage tretender erheblicher Tatsachen aufzuheben.
 
Es sei die im Streit liegende Angelegenheit zur Neubeurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Richtergremium im Sinne Art. 30 Bundesverfassung [BV] (SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] (SR 0.101) und Art. 14 II. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte [IPBPR] (SR 0.103.2) an die kantonale Erstinstanz zurückzuweisen.
 
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
 
dass nach der intertemporalrechtlichen Praxis des Bundesgerichts auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des BGG zur Anwendung kommen (BGE 133 IV 142 E. 1);
 
dass das Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers gegen alle Gerichtspersonen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts insoweit ins Leere geht, als er unter den aufgezählten Personen auch Bundesrichter Nyffeler und Gerichtsschreiberin Weiss aufführt, die nicht mehr dem Bundesgericht angehören;
 
dass das Ablehnungsbegehren im Übrigen unbegründet ist, weil nach Art. 34 Abs. 2 BGG einer Richterin oder einem Richter sowie einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden kann, nur weil er oder sie bereits in früheren Verfahren gegen den Gesuchsteller entschieden hat (Urteil 1C_481/2009 vom 4. Januar 2010, E. 1);
 
dass sodann auch der prozessuale Antrag auf mündliche öffentliche Parteiverhandlung und Beratung unbegründet ist, da nicht ersichtlich ist, inwieweit eine solche Verhandlung und Beratung zur Klärung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen dienen könnte (BGE 125 V 37 E. 3);
 
dass schliesslich auch der prozessuale Antrag auf separate Entscheidung über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand und das damit verbundene Gesuch um Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde unbegründet sind, da einerseits die Voraussetzungen von Art. 43 lit. b BGG entgegen der Behauptung des Gesuchstellers nicht erfüllt sind und andererseits nach der Praxis des Bundesgerichts kein Anspruch auf einen separaten Entscheid über ein Armenrechtsgesuch besteht;
 
dass der Gesuchsteller sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beruft, wonach die Revision in Zivilsachen verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
 
dass der Gesuchsteller diesen Revisionsgrund als gegeben erachtet, weil er im Januar 2010 aus der Presse erfahren habe, dass die am Verfahren des Handelsgerichts mitwirkenden Handelsrichter Lörtscher, Berger und Nigg befangen gewesen seien;
 
dass der Gesuchsteller damit verkennt, dass Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG voraussetzt, dass der als Revisionsgrund angerufene Umstand für den Entscheid des Bundesgerichts erheblich sein muss, und nicht ersichtlich ist, inwiefern das Mitwirken der erwähnten Richter am Verfahren des Handelsgerichts in Bezug auf die Nichteintretensentscheide des Bundesgerichts wegen formeller Mängel der Rechtsschriften erheblich sein sollte;
 
dass aus diesen Gründen der vom Gesuchsteller behauptete Revisionsgrund offensichtlich nicht gegeben ist, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist;
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Ablehnungsgesuch wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen.
 
3.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
 
4.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. April 2010
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
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