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Informationen zum Dokument  BGer 1F_8/2010  Materielle Begründung
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BGer 1F_8/2010 vom 21.05.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1F_8/2010
 
Urteil vom 21. Mai 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Gesuchsteller,
 
gegen
 
Bundesamt für Migration, Sektion Einbürgerungen, Quellenweg 6, 3003 Bern,
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Postfach, 3000 Bern 14.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_190/2010 vom 19. April 2010.
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2010 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_190/2010);
 
dass X.________ mit Eingabe vom 26. April 2010 "Beschwerde" gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 19. April 2010 eingereicht hat;
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
 
dass die Eingabe vom 26. April 2010 somit sinngemäss als Revisionsgesuch zu behandeln ist;
 
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe nicht darlegt, an welchem Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte;
 
dass im Revisionsverfahren eine Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung nicht zu hören ist;
 
dass auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG);
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Mai 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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