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Informationen zum Dokument  BGer 4D_92/2010  Materielle Begründung
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BGer 4D_92/2010 vom 26.08.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4D_92/2010
 
Urteil vom 26. August 2010
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
negative Feststellung; unentgeltliche Prozessführung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des
 
Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer,
 
vom 22. Juni 2010.
 
Die Präsidentin hat in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2009 beim Einzelrichter des Bezirks Höfe eine negative Feststellungsklage gegen die Beschwerdegegnerin einreichte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
 
dass der Einzelrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung mit Verfügung vom 29. Juli 2009 infolge Aussichtslosigkeit abwies, da es angesichts der Geringfügigkeit der strittigen Forderung (Streitwert von Fr. 140.--) an einem Feststellungsinteresse über deren Nichtbestand fehle;
 
dass das Kantonsgericht Schwyz eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Juni 2010 abwies, soweit es darauf eintrat, und dem Beschwerdeführer die Kosten des Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- auferlegte;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 24. Juli 2010 Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht erhob und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
 
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers keinerlei Rügen enthält, die diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten, und mit denen er darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie entschied, der Einzelrichter habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht wegen Aussichtslosigkeit des Klagebegehrens abgewiesen, und indem sie dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegte;
 
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
dass das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren ein unentgeltlicher Beistand beizuordnen, abzuweisen ist, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
 
1.
 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. August 2010
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Widmer
 
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