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Informationen zum Dokument  BGer 2C_340/2010  Materielle Begründung
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BGer 2C_340/2010 vom 27.08.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_340/2010
 
Urteil vom 27. August 2010
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Karlen,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Errass.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Althaus,
 
gegen
 
Landrat des Kantons Glarus,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der Linth in Mitlödi zwischen der Ennetlinthbrücke und dem Linthkrumm,
 
Beschwerde gegen den Konzessionsentscheid des Landrats des Kantons Glarus vom 24. Februar 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 24. Februar 2010 erteilte der Landrat von Glarus der X.________ AG die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der Linth in Mitlödi zwischen der Ennetlinthbrücke und der Linthkrumm. Die Gültigkeitsdauer der Konzession wurde auf 80 Jahre festgesetzt, laufend ab dem Tag der Inbetriebsetzung des Kraftwerks. Art. 26 der Konzession bestimmt, was folgt:
 
Art. 26 Heimfall
 
1Nach Ablauf der Konzession behält sich der Kanton den Heimfall vor. Der Inhalt des Heimfallrechts richtet sich nach den dannzumal geltenden Bundes- und Kantonsvorgaben.
 
2Die Standortgemeinde hat Anspruch auf mindestens einen Drittel an der Heimfallverzichtsabgeltung oder am Heimfallsubstrat, sofern die kantonale Gesetzgebung nicht einen höheren Anteil vorgibt.
 
B.
 
Der Konzessionsentscheid wurde am 18. März 2010 im Amtsblatt des Kantons Glarus publiziert mit dem Hinweis, dass gegen den Entscheid innert der bis zum 19. April 2010 dauernden Auflagefrist beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden könne.
 
C.
 
Die X.________ AG führt mit Eingabe vom 19. April 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit dem Antrag, Art. 26 der Konzession vom 24. Februar 2010 für die Ausnützung der Wasserkraft der Linth zwischen der Ennetlinthbrücke und dem Linthkrumm in Mitlödi ersatzlos aufzuheben.
 
Die X.________ AG hat gleichzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus eingereicht.
 
D.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hat sich am 5. Mai 2010 dahin geäussert, dass es eine Sistierung der bei ihm eingereichten Beschwerde in Betracht ziehe, bis das Bundesgericht über die Zulässigkeit des bundesrechtlichen Rechtsmittels entschieden habe. Der Landrat des Kantons Glarus verzichtet in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2010 darauf, sich zur Frage der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs zu äussern.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).
 
1.1 Angefochten ist ein kantonaler Endentscheid über die Erteilung einer Wasserrechtskonzession. Es handelt sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG, welche grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt.
 
1.2 Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen (Art. 86 Abs. 2 BGG). Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen (Art. 86 Abs. 3 BGG).
 
In den Materialien wird nicht näher erläutert, was unter dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter" im Einzelnen zu verstehen ist (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, 4327). Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen Art. 86 Abs. 3 BGG und der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV kommt der Ausschluss der richterlichen Beurteilung ausdrücklich nur für Ausnahmefälle in Betracht (BGE 136 I 42 E. 1.5 S. 45; vgl. auch Esther Tophinke, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, Art. 86 N. 19). Mit Art. 86 Abs. 3 BGG soll den Kantonen namentlich die Möglichkeit eingeräumt werden, nicht justiziable, politisch bedeutsame Verwaltungsakte des Parlaments von der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung auszunehmen.
 
1.3
 
Die Erteilung von Wasserkraftkonzessionen hat zwar eine politische Komponente. Der Konzessionsentscheid erschöpft sich aber nicht im Akt der Verleihung, sondern regelt (unter anderem) in Art. 26 den Heimfall. Die Beschwerdeführerin erachtet einen Heimfall nach Ablauf der Konzession für nicht rechtmässig. Sie bezieht sich dabei auf das Recht zur Nutzung der Wasserkraft der Uferanstösser, wie es in Art. 170 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911 (EG ZGB) geregelt sei; dieses Recht könne nach Massgabe von Art. 177 f. EG ZGB vom Kanton enteignet werden. Die Heimfallklausel entbehre der gesetzlichen Grundlage, komme einer faktischen Enteignung gleich und verletze das Rechtsgleichheitsgebot.
 
Die Frage, ob der Kanton im Rahmen der Erteilung einer Wasserkraftkonzession ein Heimfallsrecht vorbehalten darf, ist justiziabel und weist nicht vorwiegend politischen Charakter auf. Es ist daher im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu prüfen, ob diese Klausel rechtlich zulässig ist. Der Kanton Glarus kann dementsprechend nicht anstelle eines Gerichts den Landrat als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
 
2.
 
Angesichts der fehlenden Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 86 Abs. 2 und 3 BGG). Zuständig ist das kantonale Verwaltungsgericht (BGE 136 I 42 E. 2 S. 47 f.), bei welchem die Angelegenheit bereits hängig ist, so dass von einer Überweisung abgesehen werden kann.
 
Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht und nicht explizit verlangt, dass dieses in der Sache entscheide. Unter den Umständen des Falles rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. August 2010
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Zünd Errass
 
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