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Informationen zum Dokument  BGer 8C_646/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_646/2010 vom 23.09.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_646/2010
 
Urteil vom 23. September 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
C.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
 
vom 8. Juli 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 22. Juli 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 8. Juli 2010,
 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 12. August 2010 an C.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
 
in Erwägung,
 
dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44-48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 15. September 2010 abgelaufen und innert dieser Frist keine Beschwerdeergänzung eingereicht worden ist,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
 
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich im Wesentlichen lediglich bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes wiederholt bzw. ihre Sicht der Dinge schildert, ohne aufzuzeigen, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid oder das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll,
 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden wird,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. September 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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