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Informationen zum Dokument  BGer 6B_834/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_834/2010 vom 04.10.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_834/2010
 
Urteil vom 4. Oktober 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Psychiatrische Dienste, Postfach, 4503 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unbekannt.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. September 2010 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 23. September 2010 den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Innert Frist hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Oktober 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
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