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Informationen zum Dokument  BGer 8C_852/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_852/2010 vom 15.10.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_852/2010
 
Urteil vom 15. Oktober 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Eingabe gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. September 2010.
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid 200 10 599 IV des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. September 2010,
 
in die von S.________ dem kantonalen Gericht zugesandte Eingabe vom 6. Oktober 2010 (Poststempel),
 
in das Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Oktober 2010, mit welchem die Eingabe vom 6. Oktober 2010 dem Bundesgericht überwiesen wurde,
 
in Erwägung,
 
dass aus der Eingabe vom 6. Oktober 2010 nicht hinreichend klar hervorgeht, ob die Einlegerin gegen den kantonalen Entscheid 200 10 599 IV Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen will, wie das für eine materielle Beurteilung durch das Bundesgericht Voraussetzung ist,
 
dass dies offenbleiben kann, da die Eingabe vom 6. Oktober 2010 ohnehin nicht den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG umschriebenen Mindestanforderungen an Begehren und Begründung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten genügt,
 
dass nämlich den Ausführungen insbesondere nicht entnommen wer- den kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die vom Verwaltungsgericht übermittelte Eingabe nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. Oktober 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
 
Leuzinger Batz
 
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