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Informationen zum Dokument  BGer 5D_143/2010  Materielle Begründung
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BGer 5D_143/2010 vom 19.11.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_143/2010
 
Urteil vom 19. November 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stadt Zürich, vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, Inkasso, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kosten (im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung).
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 21. Oktober 2010 des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern.
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Kostenauflage im Urteil vom 21. Oktober 2010 des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn Lebern, welcher der Beschwerdegegnerin für Fr. 238.-- die definitive Rechtsöffnung erteilt und der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 150.-- sowie eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- auferlegt hat,
 
in Erwägung,
 
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Amtsgerichtspräsidenten mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
 
dass die Verfassungsbeschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide erhoben werden kann (Art. 113 BGG),
 
dass sich die vorliegende Eingabe ausdrücklich allein gegen die kantonale Kostenauflage richtet, die jedoch, wie aus der Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichtspräsidenten klar hervorgeht, dem Rechtsmittel des Kostenrekurses an das Obergericht des Kantons Solothurn unterliegt (§ 105 ZPO/SO),
 
dass somit die Verfassungsbeschwerde keinen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid zum Gegenstand hat, weshalb darauf in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn Lebern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. November 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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