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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1006/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_1006/2010 vom 06.12.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_1006/2010
 
Urteil vom 6. Dezember 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten auf Strafanzeige,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. November 2010.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin wirft einem Zahnarzt vor, er habe ihr zwei gesunde Zähne angebohrt und darin ein Amalgamimplantat eingesetzt, was verboten sei. Auf ihre Strafanzeige wurde mit der Begründung nicht eingetreten, dass ein Zahnarzt des von ihr genannten Namens in Zürich nicht existiere und Amalgamfüllungen für Zähne nach wie vor erlaubt seien. Mit diesen Argumenten befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Auf die Beschwerde, die den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Wie die Vorinstanz kann auch das Bundesgericht auf eine Kostenauflage verzichten.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Dezember 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre C. Monn
 
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