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Informationen zum Dokument  BGer 5A_867/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_867/2010 vom 10.12.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_867/2010
 
Urteil vom 10. Dezember 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Z.________, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Konkurs.
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 5. November 2010 des Kantonsgerichts Wallis (Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 5. November 2010 des Kantonsgerichts Wallis, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die über ihn mit Entscheid des Konkursrichters des Bezirks Westlich Raron vom 6. Oktober 2010 ausgesprochene Konkurseröffnung abgewiesen hat,
 
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
 
in Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht erwog, zwar habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Beschwerdegegnerin eingereicht, wonach diese auf die Durchführung des Konkurses wegen zwischenzeitlicher Schuldentilgung verzichte, indessen sei die Bestätigung nicht durch die gemäss Handelsregisterauszug zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnet, sodann habe der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht keine genügenden Unterlagen zwecks Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit (als kumulativer Voraussetzung für eine Aufhebung des Konkurserkenntnisses nach Art. 174 Abs. 2 SchKG) hinterlegt, weshalb der Konkurs nicht aufgehoben werden könne und die Beschwerde abzuweisen sei,
 
dass die vor Bundesgericht neu eingereichten Beweismittel, mit denen der Beschwerdeführer den vor Kantonsgericht nicht erbrachten Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit vor Bundesgericht nachzuholen versucht, zum Vornherein unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG),
 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht (abgesehen von der Kommentierung seiner unzulässigerweise eingereichten neuen Beweismittel) nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, dem Betreibungs- und Konkursamt des Bezirkes Westlich Raron, dem Grundbuchamt Leuk und dem Handelsregisteramt Oberwallis mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Dezember 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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