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Informationen zum Dokument  BGer 9C_1000/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_1000/2010 vom 14.12.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_1000/2010
 
Urteil vom 14. Dezember 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Hermes Krankenkasse,
 
Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
 
vom 26. Oktober 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 2. Dezember 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 26. Oktober 2010 betreffend Prämienforderung,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass der Willkürvorwurf und die Rüge, der angefochtene Entscheid würde "das Grundrecht der Unterzeichneten auf Integriertsein in die Gesellschaft" und damit Art. 8 Abs. 2 BV verletzen, im Weiteren sie als Frau sowie als arbeitsfähige Person diskriminiert werde, lediglich damit begründet werden, ihre Schwestern würden "bei der Stellensuche übergangen, resp. diskriminiert", was den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, ebenso wenig die den Beschwerden zugrunde liegende Meinung, es könnten Krankenkassenprämien nur eingefordert werden, wenn vorab dem Recht auf Arbeit zum Durchbruch verholfen sei,
 
dass das Bundesgericht dies der Beschwerdeführerin bereits in früheren Nichteintretensentscheiden vom 25. Februar 2010, 18. März 2010 und 28. Juni 2010 dargelegt und begründet hat,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber noch einmal auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Dezember 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Schmutz
 
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