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Informationen zum Dokument  BGer 1B_370/2012  Materielle Begründung
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BGer 1B_370/2012 vom 27.06.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_370/2012
 
Urteil vom 27. Juni 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Frauenfeld, St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Thurgau vom 5. April 2012.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ am 30. Januar 2012 bei der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau Strafanzeige gegen die Raiffeisenbank A.________ erstattete, dies namentlich wegen angeblicher verschiedener Vermögensdelikte;
 
dass die Staatsanwaltschaft Frauenfeld am 15. März 2012 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung verfügte;
 
dass X.________ gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, welche das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 5. April 2012 abgewiesen hat;
 
dass er gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. Juni 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen obergerichtlichen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Juni 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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