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Informationen zum Dokument  BGer 8C_258/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_258/2012 vom 02.08.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_258/2012
 
Urteil vom 2. August 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
J.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung
 
(Kausalzusammenhang; Heilbehandlung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 16. Februar 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Die 1987 geborene J.________ war seit August 2003 bei der C.________ AG in der Lehre als Autolackiererin und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. Januar 2004 erlitt sie als Beifahrerin einen Verkehrsunfall. Das von ihrem Vater gesteuerte Auto kollidierte auf der Autobahn mit einem bereits verunfallten auf der Fahrbahn stehenden Wagen. Die Versicherte zog sich dabei eine Schädelkontusion und eine Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion zu. Am 29. Januar 2004 konnte sie ihre Arbeit wieder vollumfänglich aufnehmen. Die SUVA erbrachte keine weitere Heilbehandlung.
 
A.b Mit Schreiben vom 6. Juli 2007 meldete sich die Versicherte erneut bei der SUVA und liess neue ärztliche Untersuchungsberichte einreichen. In der Folge veranlasste die Unfallversicherung eine kreisärztliche Untersuchung (Bericht des Dr. med. K.________ vom 8. August 2007). J.________ liess sich im Weiteren am optologischen Zentrum X.________ untersuchen (Bericht der dipl. Augenoptikermeisterin/Funktionaloptometristin S.________ vom 5. Dezember 2007). Dort wurden eine Kurzsichtigkeit, ein Astigmatismus und eine Heterophorie gefunden. Die Untersuchende hielt fest, der Versicherten sei damit die visuelle Verarbeitung nur unter erhöhter Anstrengung möglich. Derartiges sei bei Beschleunigungsverletzungen bekannt. Dr. med. F.________, Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie FMH der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, beurteilte die Untersuchungen des optologischen Zentrums X.________ als paramedizinisch und ohne wissenschaftliche Anerkennung. Die vorgeschlagene Therapie in Form eines visuellen Trainings sei keine unfallbedingte Massnahme. Mit Verfügung vom 17. Juli 2008 lehnte die SUVA die Übernahme der diesbezüglichen Kosten ab. Im daraufhin angehobenen Einspracheverfahren liess J.________ einen audio-neurologischen Bericht des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, vom 2. Dezember 2008 einreichen und beantragen, die SUVA habe die Kosten für das Gutachten zu bezahlen und für die von diesem Arzt vorgeschlagenen Therapiemassnahmen Kostengutsprache zu erteilen. Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 11. März 2009 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
 
B.
 
Die von J.________ hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher neben der Kostenübernahme für die Therapie am optologischen Zentrum X.________ auch die Erstattung der Kosten für das Gutachten des Dr. med. M.________ und die Durchführung der von diesem Arzt vorgeschlagenen Therapien beantragt wurde, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 16. Februar 2012 ab, soweit es darauf eintrat.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt J.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Streitgegenstand bildet einzig die vorinstanzlich verneinte Frage der Ausrichtung von Leistungen für Heilbehandlung in Form von Therapien am optologischen Zentrum X.________. Für solche gilt im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung das Naturalleistungsprinzip (vgl. ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 274 f.; JEAN-MAURICE FRÉSARD/MARGIT MOSER-SZELESS, Unfallversicherungsrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Aufl., S. 891 N. 140). Dabei handelt sich um eine Sachleistung gemäss Art. 14 f. ATSG, weshalb die für Geldleistungen geltende Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2) BGG nicht zur Anwendung gelangt. Das Bundesgericht kann daher die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur im Rahmen der eingeschränkten Kognition nach Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG prüfen (BGE 135 V 412).
 
2.
 
Wie das kantonale Gericht richtig festgestellt hat, wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2008 einzig betreffend Übernahme der Kosten für die Augenuntersuchung und die Therapien am optologischen Zentrum X.________ befunden. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes fand nicht statt. Auch letztinstanzlich wird auf die darüber hinaus gestellten Rechtsbegehren nicht eingetreten.
 
3.
 
3.1 Die gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung der geltend gemachten Leistungsansprüche und die dazu ergangene Rechtsprechung sind im angefochtenen Entscheid sowohl in materieller als auch in formeller, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht richtig dargelegt worden.
 
3.2
 
3.2.1 Die Vorinstanz gelangte in eingehender Würdigung der ärztlichen Aktenlage, namentlich gestützt auf die Beurteilungen des Dr. med. U.________ vom 22. März 2007, des SUVA-Arztes Dr. med. F.________ vom 3. März und 11. Juli 2008 sowie insbesondere des ophthalmologischen Facharztes Dr. med. G.________, welcher die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Begutachtung beim Begutachtungsinstitut Y.________ untersuchte (Bericht vom 23. September 2010), zum Schluss, die ophthalmologischen Befunde könnten nicht mit dem Unfallereignis vom 12. Januar 2004 kausal assoziiert werden. Gemäss Gutachten des Begutachtungsinstituts Y.________ vom 25. März 2011 - welchem die Vorinstanz zu Recht vollen Beweiswert beigemessen hat - seien die ophthalmologischen und auch die neuropsychologischen Defizite auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen und eine Unfallkausalität sei höchstens möglich. Es handelt sich dabei um Tatsachenfeststellungen, welche im letztinstanzlichen Prozess um Erbringung von Heilbehandlung grundsätzlich verbindlich sind (Erwägung 1). Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorinstanzlichen Verfahren im Recht gelegenen medizinischen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhanges zu korrigieren.
 
3.2.2 Darüber hinaus hat das kantonale Gericht zu Recht festgehalten, dass die optologischen Therapien weder durch die Beschwerdegegnerin - im Sinne des Naturalleistungsprinzips - veranlasst wurden, es sich dabei auch nicht um eine ärztlich delegierte Tätigkeit handelt, noch Optologinnen und Optologen unter die Aufzählung der Leistungserbringer im Bereiche des obligatorischen Unfallversicherungsrechts in Art. 10 Abs. 1 lit. a UVG fallen. Dementsprechend wurde dieser Methode zurzeit die Zweckmässigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG abgesprochen.
 
3.3 Die umfangreichen Einwände der Beschwerdeführerin vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Das kantonale Gericht hat insbesondere kein Bundesrecht verletzt, wenn es dem Gutachten des Begutachtungsinstituts Y.________ vollen Beweiswert zuerkannte. Dieses entspricht grundsätzlich den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für eine beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Der daran geübten Kritik - soweit sie nicht appellatorischer Natur ist und demzufolge ausser Acht bleiben muss - kann nicht gefolgt werden.
 
Das kantonale Gericht konnte somit ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss kommen, es sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die geltend gemachten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfall stünden, und dass die Unfallversicherung nicht für Heilbehandlung in Form von optologischen Therapien aufzukommen hat.
 
4.
 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. August 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
 
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