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Informationen zum Dokument  BGer 4A_382/2012  Materielle Begründung
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BGer 4A_382/2012 vom 03.10.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_382/2012
 
Urteil vom 3. Oktober 2012
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
 
Bundesrichter Kolly,
 
Gerichtsschreiber Luczak.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Reber,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Pensionskasse X.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Ulrich Bühler,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Werkmangel,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 23. Mai 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________ verunfallte bei einem Sturz vom Balkon seiner Mietwohnung auf denjenigen der darunterliegenden Wohnung tödlich, worauf die Pensionskasse X.________ (Klägerin und Beschwerdegegnerin) den beiden Kindern des Verunfallten je eine Halbwaisenrente von CHF 221.-- pro Monat ausrichtete. Für diese Leistungen will die Klägerin auf den Eigentümer und Vermieter der Mietwohnung A.________ (Beklagter und Beschwerdeführer) Rückgriff nehmen. Sie ist der Auffassung, der Sturz sei durch einen Werkmangel verursacht worden, nämlich das Balkongeländer, das lediglich eine Höhe von 82 cm aufweist. Daher hafte der Beklagte nach Art. 58 OR für die Folgen des Sturzes. Sie macht geltend, durch das Ableben des Verunfallten hätten dessen Kinder mit Blick auf den von ihm monatlich geschuldeten Betrag von insgesamt EUR 536.-- einen Versorgerschaden im Sinne von Art. 45 Abs. 3 OR erlitten. Die Klägerin sei bis zur Höhe ihrer Leistungen in die entsprechende Schadenersatzforderung gegen den Beklagten eingetreten. Sie reichte am 24. November 2010 vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern eine begründete Klage ein, in der sie vom Beklagten Fr. 36'570.-- verlangte. Während das Amtsgericht die Klage abwies, bejahte das Obergericht des Kantons Solothurn die Haftung des Beklagten grundsätzlich. Es setzte diese aber zufolge Selbstverschuldens um 50 % herab, so dass sich die Haftung auf die Hälfte des von ihr angenommenen Versorgerschadens von EUR 37'453.-- reduziere. Diese Summe sei niedriger, als die Hinterlassenenleistungen der Klägerin. Daher verpflichtete das Obergericht den Beklagten, der Klägerin EUR 18'726.50 zu bezahlen, und es wies die Berufung im Übrigen ab.
 
B.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beklagte dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventuell sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin den Gegenwert von EUR 18'726.50 in Schweizerfranken zu bezahlen, sowie den Parteikostenanteil gemäss dem obergerichtlichen Urteil. Das Obergericht beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen, und hat im Übrigen auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe der Beschwerdegegnerin einen Betrag in EURO (EUR) zugesprochen, obwohl diese sowohl in der Klage als auch in der Berufung die Zusprechung eines Betrages von 36'570.-- Franken (CHF) verlangt habe. Darin erblickt er eine Verletzung der Dispositionsmaxime. Er ist sodann mit Bezug auf die Aktivlegitimation der Auffassung, die Vorinstanz nehme eine falsche Verteilung des Regresssubstrates unter den Sozialversicherern vor. Beide Fragen werden nur prozessrelevant, sofern der Beschwerdeführer überhaupt für den eingetretenen Schaden haftet. Da er in der Beschwerde seine Haftung auch im Grundsatz bestreitet, namentlich das Vorliegen eines Werkmangels sowie eines rechtlich relevanten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs, erscheint es gerechtfertigt, die Frage der Haftung vorab zu behandeln.
 
2.
 
Die Vorinstanz betrachtete das Geländer als mangelhaft, da es entgegen der einschlägigen SIA-Norm nicht eine Höhe von 100 cm, sondern von lediglich 82 cm aufweise.
 
2.1 Die Vorinstanz hielt fest, bei den entsprechenden Normen handle es sich um die Empfehlungen eines privatrechtlichen Vereins, die sich auf Neubauten und Gebäudesanierungen bezögen. Die SIA-Norm 358 ("Geländer und Brüstungen"), Ausgabe 1996, gelte für die Projektierung von Geländern und Brüstungen in Hochbauten. Hochbauten in diesem Sinne seien unter anderen Wohnbauten. Ausnahmen seien gemäss der Norm zulässig in Wohnbauten, die der Eigentümer selbst benutze. Schutzziel der Norm sei gemäss ihrem Wortlaut, "Personen mit einem normalen Verhalten vor Absturz und Sturz zu sichern. Sicherheit gegenüber einer Gefährdung besteht dann, wenn diese Gefährdung durch geeignete aus dem massgebenden Gefährdungsbild abgeleitete Massnahmen auf ein akzeptierbar kleines Mass beschränkt ist. Als normales Verhalten gilt die mögliche und vernünftige Vorsicht eines Benutzers [...] gegenüber einer für ihn erkennbaren Gefährdung durch Absturz."
 
2.2 Die Vorinstanz hielt fest, die Norm empfehle in Ziff. 3.14 für Geländer und Brüstungen eine Höhe von mindestens 1.0 m, welche das hier interessierende Balkongeländer mit 82 cm deutlich unterschreite. Dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Erstellung des Mehrfamilienhauses im Jahre 1959 noch keine derartigen Normen existierten und die einschlägige Norm erst seit 1996 in Kraft steht, mass die Vorinstanz keine Bedeutung bei, da die SIA-Norm im Zeitpunkt des Unfalls in dieser Fassung seit mehr als 10 Jahren in Kraft gewesen sei und den aktuellen Standard gebildet habe. Besondere Gründe dafür, dass ein geringeres Niveau hätte ausreichen sollen, seien nicht ersichtlich. Aufgrund der deutlichen Abweichung von 18 % steige die Gefahr eines unfreiwilligen Sturzes für Personen, die sich auf dem Balkon der entsprechenden Mietwohnung befinden, erheblich. Die Aufwendungen für ein Anheben des Geländers wären mit Blick auf dessen bisherige Ausgestaltung relativ bescheiden, zumal es genügt hätte, in der erforderlichen Höhe eine Metallstange anzubringen. Dass sich der Verunfallte nie über die Höhe des Balkongeländers beschwert habe, beziehungsweise die Kenntnis eines Mangels durch den Benutzer begründe allenfalls ein Selbstverschulden des Betroffenen, weil sich der Mieter den Verhältnissen hätte anpassen können, schliesse aber eine Haftung nach Art. 58 OR nicht aus.
 
2.3 Der genaue Hergang des Unfalls konnte nicht rekonstruiert werden. Gestützt auf die Zeugenaussage des Mieters der darunterliegenden Wohnung, wonach der Verunfallte die Angewohnheit gehabt haben soll, sich rücklings auf das fragliche Balkongeländer zu setzen, ging die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, der Verunfallte habe sich entweder rücklings an das Geländer gelehnt oder sich auf dieses gesetzt, das Gleichgewicht verloren und sei über das Geländer gestürzt. Die Vorinstanz erkannte, eine SIA-konforme Ausführung des Geländers hätte das Risiko eines Sturzes wesentlich verringert. Je nach dessen Ausgestaltung wäre ein eigentliches Sitzen auf das Geländer gar nicht möglich gewesen. Jedenfalls verleite das zu niedrige Geländer aber dazu, sich darauf zu setzen. Andererseits wirke sich die Höhe auch bei einem grossgewachsenen Menschen auf die Gleichgewichtsverteilung aus, die wiederum entscheidend für den Verlust des Gleichgewichts sei. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Sturz hätte sich höchst wahrscheinlich nicht ereignet, wenn das Geländer die vorgeschriebene Höhe gehabt hätte.
 
3.
 
Nach Art. 58 Abs. 1 OR haftet der Werkeigentümer für den Schaden, der durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch mangelhaften Unterhalt des Werks verursacht wird. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 741 f.; 126 III 113 E. 2a/cc S. 116; je mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Werk mängelfrei ist, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung dessen, was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zutragen kann (BGE 123 III 306 E. 3b/aa S. 310 f.; 122 III 229 E. 5a/bb S. 235). Nach einem Unfall gewonnene Erkenntnisse, die zu einer zusätzlichen Sicherung Anlass geben, lassen nicht ohne Weiteres auf fehlerhaften Unterhalt schliessen (Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2009 vom 23. März 2009 E. 2.3.1; HEIERLI/SCHNYDER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 17 zu Art. 58 OR).
 
3.1 Eine Schranke der Sicherungspflicht bildet die Selbstverantwortung. Der Werkeigentümer darf mit einem vernünftigen und dem allgemeinen Durchschnitt entsprechenden vorsichtigen Verhalten der Benützer des Werkes rechnen und braucht geringfügige Mängel, die bei solchem Verhalten normalerweise nicht Anlass zu Schädigungen geben, nicht zu beseitigen (BGE 116 II 422 E. 1 S. 424 mit Hinweis). Vorzubeugen hat der Werkeigentümer nicht jeder erdenklichen Gefahr. Er darf Risiken ausser Acht lassen, welche von den Benützern des Werks oder von Personen, die mit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können. Ein ausgefallenes, unwahrscheinliches Verhalten muss nicht einberechnet werden. Eine weitere Schranke der Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Zu berücksichtigen ist, ob die Beseitigung allfälliger Mängel oder das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist und die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werks stehen. Dem Werkeigentümer sind Aufwendungen nicht zuzumuten, die in keinem Verhältnis zur Zweckbestimmung des Werks stehen (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 742 mit Hinweisen).
 
3.2 Dass eine Baute im Zeitpunkt ihrer Erstellung den Regeln der Baukunst entspricht, ist für die Frage, ob die Baute mangelhaft ist, nicht ausschlaggebend. Denn es kann einen Mangel im Unterhalt darstellen, wenn die durch den technischen Fortschritt indizierten Massnahmen zur Reduktion der von einem Werk ausgehenden Gefahren nicht ergriffen werden, sofern die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werks stehen (vgl. schon BGE 55 II 80 E. 2 S. 85 mit Hinweisen; BREHM, Berner Kommentar, 3. Aufl. 2006, N. 58a zu Art. 58 OR). Andererseits reicht die Tatsache allein, dass eine Baute nicht alle Vorteile der neusten Technik aufweist, nicht aus, um sie als mangelhaft auszuweisen (Urteil des Bundesgerichts 4C.209/1991 vom 28. Dezember 1992 E. 6a; BREHM, a.a.O., N. 58a zu Art. 58 OR; vgl. auch BGE 102 II 343 E. 1c S. 346 mit Hinweis; 58 II 356 S. 360; WERRO, in: Commentaire romand, Code des obligations I, 2. Aufl. 2012, N. 20 zu Art. 58 OR; HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., N. 17 zu Art. 58 OR). Dass Sicherheitsstandards für ein Werk oder ein Produkt erhöht werden, bedeutet nicht zwingend, dass alle älteren Modelle, die den neuen Standard nicht erfüllen, umgehend modernisiert oder aus dem Verkehr gezogen werden müssten. Zu prüfen ist vielmehr unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, ob die nicht dem neusten Standard entsprechende Werksausführung noch hinreichende Sicherheit bietet (vgl. BGE 102 II 343 E. 1c S. 346; 59 II 394 S. 395; 58 II 356 S. 360) oder ob mit Blick auf die vom Werk ausgehende Gefahr der korrekte Unterhalt eine Anpassung an den neuen Standard gebietet (vgl. BGE 55 II 80 E. 2 S. 85 ).
 
3.3 Das Balkongeländer befindet sich auf einer Höhe von 82 cm. Im Unterschied zu dem in BGE 55 II 80 S. 81 beurteilten auf beiden Seiten ohne Geländer von einer Mauer von 32 cm Höhe eingefassten in der Nacht nicht beleuchteten Treppenhaus bietet es einen gewissen Schutz gegen Stürze. Der Balkon ist Teil einer privaten Mietwohnung und steht damit dem Publikumsverkehr nicht offen. Beim Verunfallten handelte es sich um einen langjährigen Mieter, der mit den Verhältnissen vertraut war. Obwohl er nach den Feststellungen der Vorinstanz gegen zwei Meter gross war, hatte er gegenüber dem Beschwerdeführer die Höhe des Balkons nie beanstandet. Dass es bezüglich der Höhe des Balkongeländers je zu Problemen oder Beschwerden anderer Mieter gekommen wäre, ist nicht festgestellt (vgl. demgegenüber BGE 55 II 80 E. 2 S. 86, wo gewisse Mieter das Anbringen einer Abschrankung beziehungsweise eines Geländers auf der 32 cm hohen Mauer gewünscht hatten).
 
3.4 Ein Geländer ist nicht dazu bestimmt, sich rücklings daran anzulehnen oder als Sitzgelegenheit zu dienen. Wenngleich bei der gegebenen Höhe auch mit einer entsprechenden (Fehl-)Nutzung gerechnet werden muss und wohl ein Werkmangel vorläge, wenn das Geländer unter dem Gewicht einer Person nachgeben würde, kann nicht erwartet werden, dass sämtliche Balkongeländer so konstruiert werden, dass man sich überhaupt nicht darauf setzen kann oder dabei keine Gefahr eines Sturzes besteht. Angesichts der überdurchschnittlichen Körpergrösse des Verunfallten wäre anhand der konkreten Gegebenheiten abzuklären, ob er sich auch auf ein normkonformes Geländer gesetzt hätte und ob diesfalls die Gefahr, das Gleichgewicht zu verlieren, tatsächlich geringer gewesen wäre. Die allgemeinen Feststellungen der Vorinstanz, wonach das tiefere Geländer zum Sitzen verleite und ein höheres Geländer auch bei grösseren Menschen die Gewichtsverteilung beeinflusse, genügen nicht, um diese Punkte rechtsgenüglich zu klären.
 
3.5 Die Frage braucht nicht weiter vertieft zu werden. Auch wenn sich der Verunfallte vor dem Sturz nur rücklings an das Geländer gelehnt haben sollte (auf diese Variante beruft sich die Beschwerdegegnerin), würde dies im Ergebnis nichts ändern. Zu beurteilen ist nicht der Fall einer mit den Örtlichkeiten nicht vertrauten Person, die beim Anlehnen oder dem Versuch, sich abzustützen, von der niedrigen Höhe des Geländers überrascht wird (vgl. BGE 55 II 80, wo kein Geländer vorhanden war). Als langjähriger Mieter war der Verunfallte mit der Höhe des Geländers vertraut. Wenngleich es den Werkeigentümer grundsätzlich nicht entlastet, dass der Geschädigte einen Mangel kennt (BREHM, a.a.O., N. 56 zu Art. 58 OR), bestimmt sich die Frage, ob ein Mangel vorliegt, nach dem Schutzbedürfnis des Benutzers vor der Gefahr, die von dem Werk ausgeht. Diesbezüglich spielt im konkreten Fall die Kenntnis der Gegebenheiten eine Rolle, denn bei einer Nutzung des Balkons gemäss der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Vorsicht ging vom Balkongeländer keine wesentliche Gefahr aus. Wenn der Verunfallte sich trotz der ihm bekannten Höhe des Geländers gewohnheitsmässig auf dieses setzte oder sich rücklings daran anlehnte, benutzte er es nicht bestimmungsgemäss und liess es an der objektiv zu erwartenden Vorsicht mangeln (BGE 116 II 422 E. 1 S. 424). Dass dieses gewohnheitsmässige Verhalten dem Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre, ist nicht festgestellt. Auch bei diesem Fehlgebrauch kam es aber offenbar bis zum Unfall nie zu Problemen. Eine über das vom Verunfallten bewusst eingegangene Risiko hinausreichende Gefahr ging vom Geländer nicht aus. Bevor sich der Unfall ereignete, lagen keine Umstände vor, die mit Blick auf das Schutzbedürfnis des Verunfallen eine sofortige Anpassung an die SIA-Norm hätten notwendig erscheinen lassen. Zum Unfall kam es nicht in erster Linie, weil das Geländer zu niedrig war, sondern weil der Verunfallte durch sein Verhalten die Gefahr eines Unfalles erhöhte und es dabei für einmal an der gebotenen Vorsicht mangeln liess. Der Unfall ist somit nicht auf einen Werkmangel, sondern auf eigenverantwortliches Handeln des Verunfallten zurückzuführen.
 
4.
 
Nach dem Gesagten war zumindest vor dem Unfall nicht davon auszugehen, das Balkongeländer stelle eine Gefahr für den Verunfallten dar, die mit Blick auf dessen Schutzbedürfnis eine umgehende Erhöhung des Geländers ausserhalb einer allfälligen Gebäudesanierung als geboten hätte erscheinen lassen. Damit entfällt eine Haftung gestützt auf Art. 58 OR und braucht auf die weiteren Rügen nicht eingegangen zu werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Klage abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig und sind die Kosten des kantonalen Verfahrens durch die Vorinstanz entsprechend neu zu verlegen. Auch auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers braucht daher nicht eingegangen zu werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Die Sache wird an das Obergericht zurückgewiesen zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Oktober 2012
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak
 
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