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Informationen zum Dokument  BGer 1C_436/2012  Materielle Begründung
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BGer 1C_436/2012 vom 27.11.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_436/2012
 
Verfügung vom 27. November 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
1. Verfahrensbeteiligte
 
Landschaftsschutzverband Vierwaldstättersee,
 
2. Pro Natura Unterwalden,
 
3. Innerschweizer Heimatschutz,
 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Möri,
 
gegen
 
X.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Gemeinderat Stansstad,
 
Landwirtschafts- und Umweltdirektion des Kantons Nidwalden,
 
Regierungsrat des Kantons Nidwalden.
 
Gegenstand
 
Baubewilligungsverfahren; Kostenverlegung in den kantonalen Verfahren,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 23. Januar 2012.
 
In Erwägung,
 
dass der Landschaftsschutzverband Vierwaldstättersee und Mitbeteiligte gemäss dem zwischen den Verfahrensbeteiligten am 6./12./14./19./23. November 2012 abgeschlossenen Vergleich mit Eingabe vom 23. November 2012 ihre betreffend Baubewilligungsverfahren und Kostenverlegung erhobene Beschwerde zurückgezogen haben;
 
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
dass gemäss dem abgeschlossenen Vergleich der Kanton Nidwalden die Parteikosten der Beschwerdeführer trägt;
 
wird verfügt:
 
1.
 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_436/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Vergleichsgemäss leistet der Kanton Nidwalden den Beschwerde-führern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'700.-- (inkl. Auslagen und MWSt).
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Stansstad, der Landwirtschafts- und Umweltdirektion des Kantons Nidwalden, dem Regierungsrat des Kantons Nidwalden sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. November 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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