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Informationen zum Dokument  BGer 2D_71/2012  Materielle Begründung
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BGer 2D_71/2012 vom 17.12.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2D_71/2012
 
2D_72/2012
 
Urteil vom 17. Dezember 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Erlass der Staatssteuer 2008,
 
Erlass der direkten Bundessteuer 2008,
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 29. Oktober 2012.
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 29. Oktober 2012, welches die Rechtsmittel (Rekurs betreffend Staatssteuern, Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer) von X.________ gegen die Verfügung des Finanzdepartements des Kantons Solothurn vom 10. Juli 2012 abwies, womit deren Begehren um Erlass der Staatssteuern 2008 in Höhe von Fr. 18'010.50 und der direkten Bundessteuer 2008 in Höhe von Fr. 4'907.10 abgelehnt worden war,
 
in die an das Bundesgericht adressierte Eingabe von X.________ vom 11./13. Dezember 2012, worin sie erklärt, das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu akzeptieren, und darum ersucht, ihr Steuererlass zu gewähren,
 
in Erwägung,
 
dass das angefochtene Urteil des Kantonalen Steuergerichts ein Entscheid über den Erlass von Abgaben ist, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG),
 
dass mithin als bundesrechtliches Rechtsmittel - höchstens - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Betracht fällt, womit - einzig - die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG),
 
dass entsprechende Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen (Art. 106 Abs. 2 BGG),
 
dass die Beschwerdeführerin kein verfassungsmässiges Recht nennt und keine zulässigen Rügen erhebt,
 
dass ihr, mangels Rechtsanspruchs auf Steuererlass, ohnehin weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde fehlte (Art. 115 lit. b BGG; spezifisch zum Steuererlass nach solothurnischem Recht Urteil 2D_17/2012 vom 19. März 2012, zum Erlass der direkten Bundessteuer Urteil 2D_41/2012 und 2D_42/2012 vom 6. August 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen; s. auch BGE 133 I 185),
 
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
 
dass die Umstände des Falles es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Dezember 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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