VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_4/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_4/2013 vom 04.01.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_4/2013
 
Urteil vom 4. Januar 2013
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Vormundschaftsbehörde Y.________,
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz.
 
Gegenstand
 
Mitwirkungsbeiratschaft,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer III).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (über ihn mit regierungsrätlichem Beschluss vom 3. Juli 2012 nach Art. 395 Abs. 1 aZGB errichtete) Mitwirkungsbeiratschaft im Sinne der Erwägungen als unbegründet abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und sowohl die erwähnte Massnahme wie auch die Ernennung des Beirates (René Hegner) bestätigt hat,
 
in Erwägung,
 
dass das Verwaltungsgericht erwog, auf die Beschwerde könne nur insoweit eingetreten werden, als damit der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 3. Juli 2012 angefochten werde, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien die Schwyzer Behörden für die vormundschaftlichen Anordnungen örtlich und sachlich zuständig, der Beschwerdeführer leide (gemäss psychiatrischem Gutachten) an einer ..., die als Geisteskrankheit im Sinne von Art. 369 aZGB zu qualifizieren sei, zwar benötige der Beschwerdeführer nicht der persönlichen Fürsorge, jedoch sei seine Schutzbedürftigkeit (entsprechend den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen) in finanzieller Hinsicht zu bejahen, die Mitwirkungsbeiratschaft stelle das geeignete Mittel dar, um den Beschwerdeführer von aussichtslosen, das Risiko finanzieller Verluste bergenden Prozessen abzuhalten (Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 aZGB), auch hinsichtlich der zum Beirat ernannten Person sei der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden,
 
dass die (sinngemässen) Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen zahlreiche Mitglieder und Schreiber des Bundesgerichts allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellt werden und daher missbräuchlich sind, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304),
 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2012 anficht,
 
dass die Beschwerde ebenso unzulässig, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bilden konnten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde Y.________ sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Januar 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).