VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_10/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_10/2013 vom 07.01.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_10/2013
 
Urteil vom 7. Januar 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zug,
 
Regierungsgebäude, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Strafvollzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
 
vom 13. Dezember 2012.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im angefochtenen Entscheid wies die Vorinstanz eine Beschwerdesache zur Neubeurteilung an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug zurück. Der angefochtene Entscheid schliesst das kantonale Verfahren nicht ab, weshalb eine Beschwerde ans Bundesgericht dagegen nicht zulässig ist (Art. 90 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Januar 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).