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Informationen zum Dokument  BGer 5A_23/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_23/2013 vom 09.01.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_23/2013
 
Urteil vom 9. Januar 2013
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt Y.________.
 
Gegenstand
 
Mietzins im Existenzminimum,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Dezember 2012 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
 
Nach Einsicht
 
in die (von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zuständigkeitshalber an das Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG behandelte) Eingabe gegen das Urteil vom 17. Dezember 2012 der Aufsichtsbehörde, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (durch das Betreibungsamt Y.________ im Rahmen einer Existenzminimumsberechnung vorgenommene) Herabsetzung des Mietzinses von Fr. 1'935.-- auf Fr. 1'300.-- per 1. Juni 2013 abgewiesen hat,
 
in Erwägung,
 
dass die Aufsichtsbehörde erwog, der Betrag von Fr. 1'935.-- sei als Miete auch für eine bald vierköpfige Familie zu hoch, der vom Betreibungsamt auf Fr. 1'300.-- herabgesetzte Mietzins (entsprechend dem Mietzins mehrerer gegenwärtig in A.________ angebotener 4-Zimmerwohnungen) sei nicht zu beanstanden, der Herabsetzungstermin wäre allenfalls anzupassen, wenn die Geburt des zweiten Kindes in die erwähnte Zeit fallen würde, was jedoch nicht dargetan sei, die Rückerstattung von Umzugskosten bilde nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen nicht einzutreten sei, im Übrigen wären die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fr. 700.-- für die Miete eines Lieferwagens zum Zügeln in Anbetracht der Distanz zwischen den beiden Wohnungen (1,7 km) ohnehin übersetzt, auch die Mietzinskaution von Fr. 231.--, welche Sparkapital darstelle, sei vom Betreibungsamt nicht zurückzuerstatten, die übrigen Beschwerdevorbringen seien nicht nachvollziehbar,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 17. Dezember 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Januar 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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