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Informationen zum Dokument  BGer 5A_955/2012  Materielle Begründung
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BGer 5A_955/2012 vom 10.01.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_955/2012
 
Verfügung vom 10. Januar 2013
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Patrick Nützi
 
und/oder Thomas Christmann, Nützi & Partner AG,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Z.________ Ltd.,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Michael Kramer und/oder Dr. Matthias Wiget, Pestalozzi Rechtsanwälte AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Betreibungsamt A.________.
 
Gegenstand
 
Arrestvollzug,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) vom 6. Dezember 2012.
 
Nach Einsicht:
 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Zug,
 
in Erwägung:
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 9. Januar 2013 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Das Verfahren 5A_955/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Januar 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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