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Informationen zum Dokument  BGer 9C_923/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_923/2012 vom 10.01.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_923/2012
 
Verfügung vom 10. Januar 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Linda Keller,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden,
 
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
 
vom 22. August 2012.
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 8. Januar 2013, in welchem S.________ die Beschwerde vom 9. November 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 22. August 2012 im Anschluss an die Verfügung vom 30. November 2012, mit welcher ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war, zurückzieht,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Januar 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Glanzmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
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