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Informationen zum Dokument  BGer 8C_849/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_849/2012 vom 14.01.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
8C_849/2012 {T 0/2}
 
Urteil vom 14. Januar 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Stab Recht, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. September 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 17. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. September 2012 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
 
in die Verfügung vom 16. November 2012, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine 14-tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- gesetzt wurde,
 
in die Verfügung vom 13. Dezember 2012, mit der S.________ zur Bezahlung des bisher nicht geleisteten Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 9. Januar 2013 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 16. November 2012 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde erfolgten Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung - auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass daran auch die Eingaben vom 30. November 2012 und 8. Januar 2013 (Poststempel) nichts zu ändern vermögen,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Januar 2013
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Ursprung
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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