VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_19/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_19/2013 vom 14.01.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_19/2013
 
Urteil vom 14. Januar 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 7. Januar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2012,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden Erwägungen - namentlich in Bezug auf das Valideneinkommen - rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
 
dass auf die Ausführungen über guten Glauben und Verhältnismässigkeit ohnehin nicht einzugehen ist, weil sie die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen und die Möglichkeit deren Erlasses (Art. 25 Abs. 1 ATSG; SR 830.1) betreffen resp. die Rückerstattungsverfügung vom 21. September 2012, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.),
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 108 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
dass im Übrigen der Beschwerdeführer gegebenenfalls eine nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2012 eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit einer Neuanmeldung (vgl. Art. 87 Abs. 3 und Art. 29bis IVV; SR 831.201) geltend machen und unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 37 Abs. 4 und Art. 61 lit. f ATSG) beantragen kann,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Januar 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).