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Informationen zum Dokument  BGer 6B_677/2012  Materielle Begründung
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BGer 6B_677/2012 vom 16.01.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_677/2012
 
Urteil vom 16. Januar 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
2. Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Probezeit,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom
 
5. November 2012.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nachdem eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Tötung zufolge fehlender Zurechnungsfähigkeit eingestellt worden war, wurde am 26. Juni 1981 eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB angeordnet. Das Obergericht des Kantons Zürich entliess den Beschwerdeführer am 17. Dezember 1997 aus der Massnahme, stellte ihn unter Schutzaufsicht und erteilte ihm die Weisung, sich in regelmässige ärztliche Behandlung zu begeben. Die zunächst unbefristete Probezeit wurde am 19. Dezember 2008 um drei Jahre verlängert bzw. bis zum 18. Dezember 2011 befristet. Auf Antrag des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich verlängerte das Bezirksgericht Uster die Probezeit am 12. Dezember 2011 um fünf Jahre. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 5. November 2012 insoweit gut, als es die Probezeit nur um drei Jahre verlängerte. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit drei fristgerechten Eingaben vom 13. November (act. 1), 26. November (act. 5) und 6. Dezember 2012 (act. 6) ans Bundesgericht.
 
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer setzt sich in allen drei Eingaben zur Hauptsache nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern kritisiert in allgemeiner und teilweise ungebührlicher Art und Weise die Psychiatrie. Seine Vorbringen können nicht gehört werden.
 
Nur am Rande befasst er sich mit dem angefochtenen Entscheid, indem er rügt, dessen Inhalt stelle eine reine Wiederholung des bezirksgerichtlichen Textes dar, während seine eigenen Gedanken nicht erfasst seien (act. 5 S. 1 unten). Er vermag jedoch nicht darzutun, aus welchem Grund sich die obere Instanz nicht auf die Erwägungen der ersten Instanz hätte beziehen dürfen, und er führt ebenfalls nicht aus, welche seiner Gedanken die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht hinreichend begründet.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Angesichts der Umstände kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Januar 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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