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Informationen zum Dokument  BGer 1C_626/2012  Materielle Begründung
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BGer 1C_626/2012 vom 17.01.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_626/2012
 
Urteil vom 17. Januar 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Baugenossenschaft Zurlinden,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Harburger,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Baukommission Küsnacht,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 7. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
 
1. Abteilung, 1. Kammer.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ gegen die der Baugenossenschaft Zurlinden am 18. Oktober 2011 durch die Baukommission Küsnacht erteilte baurechtliche Bewilligung für eine Wohnüberbauung mit acht Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 12744 in Küsnacht Rekurs zuhanden des Baurekursgerichts des Kantons Zürich erhob;
 
dass dieses mit Einzelrichterentscheid vom 8. Mai 2012 auf den Rekurs nicht eintrat, woraufhin X.________ mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangte;
 
dass dessen 1. Kammer der 1. Abteilung die Beschwerde mit Urteil vom 7. November 2012 abgewiesen hat;
 
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 5. Dezember (Postaufgabe: 7. Dezember) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
 
dass die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Küsnacht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Januar 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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