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Informationen zum Dokument  BGer 6B_318/2012  Materielle Begründung
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BGer 6B_318/2012 vom 21.01.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_318/2012
 
Urteil vom 21. Januar 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt K.________,
 
2. K.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
 
An der Aa 4, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens (gewerbsmässiger Betrug etc.), Entschädigung etc.; Willkür, rechtliches Gehör etc.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung,
 
vom 22. März 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wird vorgeworfen, er habe gemeinsam mit weiteren Tatbeteiligten über Telefonverkäufer der A.________ SL in Spanien Kunden für Termingeschäfte angeworben. Vertragspartner waren die B.D.________ Investments AG (in der Folge umbenannt in C.D.________ Services AG), Baar, und später die E.________ Holdings Corp., Bahamas. Im Zeitraum vom 5. Februar 1999 bis 23. November 2001 hätten 713 Personen einen solchen Vertrag abgeschlossen, und umgerechnet insgesamt CHF 30'801'288.-- für die Durchführung der Geschäfte zur Verfügung gestellt. In der Folge seien Kundengelder im Umfang von CHF 1'766'929.85, USD 7'402'521.25 und CHF 779'401.-- in Sammelüberweisungen an die F.________ Futures Services Ltd., Riga, überwiesen worden. Im Juli und Oktober 2001 seien zwei weitere Überweisungen im Gesamtbetrag von USD 842'500.-- auf Bankkonten von Mitbeteiligten erfolgt. Von den Kundengeldern sei lediglich ein Betrag von USD 1'343'050.-- über einen Broker an der Börse investiert worden. Den Kunden seien fiktive Handelsabrechnungen zugestellt worden, um sie im Glauben zu lassen, es seien für sie tatsächlich Termingeschäfte durchgeführt worden. Für das Backoffice sei zunächst die G.________ Services AG, Baar, zuständig gewesen, welche ihrerseits die H.J.________ GmbH (später umbenannt in I.J.________ GmbH; nachfolgend J.________) mit Sitz in Zug, später dann in Baar, Cham und Edlibach/Menzingen mit der Überwachung dieser Tätigkeit beauftragt habe.
 
B.
 
Das Strafgericht des Kantons Zug erklärte X.________ mit Urteil vom 23. März 2010 des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Zug vom 18. Dezember 2007 und vom 16. Dezember 2008 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2009 vom 20. Mai 2009), unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 53 Tagen. Von der Anklage der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB sprach es ihn frei. Ferner erkannte es gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in der Höhe von Fr. 500'000.--. Das auf X.________ lautende gesperrte Depot bei der Bank Credit Suisse gab es frei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_350/2011 vom 21. März 2012). Dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt K.________ sprach es eine Entschädigung von Fr. 14'000.00 (inkl. MWST) zu.
 
Das Obergericht des Kantons Zug wies mit Urteil vom 22. März 2012 die Berufung des Beschuldigten in den Hauptpunkten ab. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hiess es im Hauptpunkt gut, erklärte X.________ des gewerbsmässigen Betruges und der qualifizierten Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.--, als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Zug vom 18. Dezember 2007 und vom 16. Dezember 2008 und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 53 Tagen. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf. Es verpflichtete ihn überdies zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von CHF 300'000.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 55'558.95. Rechtsanwalt K.________ entschädigte es für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im zweitinstanzlichen Verfahren mit CHF 8005.90 (inkl. MWST). Rechtsanwalt K.________ sprach es für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 27'815.40 (inkl. MWST) zu.
 
C.
 
X.________ und Rechtsanwalt K.________ führen Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie stellen zunächst das Gesuch, es sei beiden Beschwerdeführern die Beschwerdefrist wiederherzustellen. In der Sache beantragt X.________, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil in verschiedenen Punkten aufzuheben und sei er von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges und der qualifizierten Geldwäscherei freizusprechen. Überdies ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragt als vorsorgliche Massnahme die Freigabe des bei der Credit Suisse gesperrten Depots. Rechtsanwalt K.________ stellt den Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit ihm eine den Betrag von CHF 27'815.40 übersteigende Entschädigung für die amtliche Verteidigung verweigert wurde, und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm eine Entschädigung in der Höhe von CHF 75'337.70 auszurichten.
 
D.
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Der Beschwerdeführer 2 macht in seinen Gesuchen um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vom 15. Mai und 18. Juni 2012 geltend, er sei am 16. April 2012 unerwartet schwer erkrankt. In der Folge sei er bis zum 6. Mai 2012 zu 100 %, vom 7. Mai bis zum 25. Mai 2012 zu 70 % und vom 26. Mai bis zum 17. Juni 2012 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 18. Juni 2012 sei er wieder voll arbeitsfähig. Er ersucht, die Beschwerdefrist sei auf diesen Zeitpunkt wiederherzustellen. Angesichts des äusserst umfangreichen und komplexen Verfahrens sei es unmöglich gewesen, seinen als notfallmässigen Stellvertreter eingesetzten Berufskollegen hinreichend für das Mandat zu instruieren. Die Frist könne erst mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden. Die Zeit, während welcher er bloss im Umfang von 50 % oder 70 % arbeitsfähig gewesen sei, dürfe nicht an den Lauf der Beschwerdefrist angerechnet werden (Beschwerde S. 7).
 
1.2 Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist nach Art. 50 Abs. 1 BGG wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
 
Auf Wiederherstellung der Frist ist nach der Rechtsprechung nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, mithin auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Eine Fristwiederherstellung wird nach der bundesgerichtlichen Praxis nur gewährt, wenn die darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Dabei gilt ein strenger Massstab (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 2C_1033/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 2.2 und 2C_790/2012 vom 28. August 2012 E. 2.1).
 
Ein Krankheitszustand bildet nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (vgl. BGE 119 II 86; 112 V 255). Die Erkrankung muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, innert Frist selber zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Demzufolge dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann. Soweit die Verhinderung den Anwalt trifft, endet diese, sobald er in die Lage kommt, entweder die versäumte Prozesshandlung selbst nachzuholen oder damit einen geeigneten Substituten zu beauftragen oder aber den Klienten auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu machen, zumal er sich so zu organisieren hat, dass die Fristen im Falle seiner Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben (BGE 119 II 86 E. 2a). In diesem Sinne hat das Bundesgericht etwa die durch Herzinfarkt eingetretene und mit Arztzeugnis belegte vollständige Arbeitsunfähigkeit eines Rechtsvertreters als unverschuldetes Hindernis anerkannt (Urteil des Kassationshofs 6S.282/1998 vom 24. Juni 1998 E. I).
 
1.3 Das angefochtene Urteil vom 22. März 2012 ging beim Beschwerdeführer 2 am 5. April 2012 ein. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 16. April 2012 akut erkrankt und ab dem 18. Juni 2012 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Die Beschwerde datiert vom 16. August 2012. Damit hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Stillstands der gesetzlichen Fristen (Art. 46 Abs. 1 BGG) die versäumte Handlung innert Frist nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses nachgeholt.
 
Fraglich ist, ob die Erkrankung genügend nachgewiesen ist bzw. ob der Beschwerdeführer 2 während der gesamten Dauer unverschuldet verhindert war. Die eingereichten ärztlichen Zeugnisse bescheinigen ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 16. April bis zum 6. Mai 2012, eine solche von 70 % vom 7. Mai bis zum 25. Mai 2012 und eine solche von 50 % vom 26. Mai bis zum 17. Juni 2012. Nach der Rechtsprechung muss die Erkrankung mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3; 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; 6B_198/2007 vom 12. November 2007 E. 1 sowie 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2). Im vorliegenden Fall beschränken sich die Zeugnisse auf die Angabe des Grades und der Zeitdauer der Arbeitsunfähigkeit (Beilagen C und D zum Gesuch vom 15. Mai 2012; Beilage F zum Gesuch vom 18. Juni 2012) sowie auf die knappe Darstellung des Krankheitsverlaufs ohne nähere Angabe etwa der Dauer der Hospitalisierung (Beilage E zum Gesuch vom 18. Juni 2012). Damit gehen die Bescheinigungen kaum über eine blosse Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit hinaus. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer während einer längeren Zeit jedenfalls im Umfang von 30 % und 50 % arbeitsfähig war, bleibt auch unklar, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, die Beschwerdeschrift zu verfassen oder jedenfalls einen geeigneten Substituten zu beauftragen (BGE 119 II 86; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2008 vom 21. Januar 2009 E. 1.2 mit Hinweis). So hat das Bundesgericht die unverschuldete Verhinderung in einem Fall, in welchem der Gesuchsteller einen Bandscheibenvorfall erlitten hatte, jedenfalls von dem Zeitpunkt an verneint, ab welchem dieser nunmehr zu 50 % arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.3; vgl. auch KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 50 N 16). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, eine Substituierung sei nicht zumutbar gewesen, da eine hinreichende Instruktion des Vertreters angesichts der Komplexität des Falles nicht möglich gewesen wäre. In der Tat hat die Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis in einem Fall bejaht, in welchem der Rechtsvertreter vor Ablauf der Beschwerdefrist infolge eines Unfalls arbeitsunfähig wurde, da eine kurzfristige Substitution des Mandates an einen anderen Anwalt wegen der Komplexität der Sache ausgeschlossen war (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2012 vom 30. April 2012 E. 1). Ob die Frist auch im vorliegenden Fall angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens wiederhergestellt werden muss, kann aber letztlich offen bleiben, da auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann und sich die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 als unbegründet erweist, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt in der Sache zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht von der Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens abgesehen. Er beruft sich hiefür auf zwei von ihm anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Schreiben der vom Beschwerdeführer 2 im zweitinstanzlichen Verfahren beigezogenen Rechtskonsulenten. Aus diesen Schreiben gehe hervor, dass beiden Personen angesichts seines konfusen, verwirrten und teilweise nicht mehr nachvollziehbaren Aussageverhaltens offensichtliche und begründete Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit bzw. die Besorgnis erheblicher pathologischer Störungen seiner Persönlichkeit aufgekommen seien, welche eine psychiatrische Abklärung aufgedrängt hätten. Angesichts dieser Befunde hätte die Vorinstanz an seiner Urteilsfähigkeit zweifeln und eine Begutachtung anordnen müssen (Beschwerde S. 9 ff.).
 
2.2 Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht gemäss Art. 20 StGB die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. Dies gilt nicht nur, wenn der Richter tatsächlich Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit hat, sondern auch, wenn er nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel haben sollte. Dabei genügt für die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, d.h. seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1).
 
2.3 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer 1 begründe den Anlass, an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln, lediglich mit seinem Verhalten im Strafverfahren. Hinweise dafür, dass seine Einsichts- oder Bestimmungsfähigkeit im Tatzeitraum vom 5. Februar 1999 bis 23. November 2001 eingeschränkt gewesen sein könnte, bringe er nicht vor. Solche ergäben sich auch nicht aus den Akten. Es stehe im Gegenteil in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer fähig gewesen sei, planmässig und zielgerichtet ein relativ komplexes Konstrukt aus verschiedenen Gesellschaften um die E.________ Holdings und die J.________ aufzubauen und zu kontrollieren. Sein Tatbeitrag habe ein hohes Mass an Koordination erfordert und habe im Kontakt mit Tatbeteiligten und Dritten einen überzeugenden Auftritt vorausgesetzt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 in stark reduzierter Geistesverfassung zu einem derartigen Vorgehen in der Lage gewesen wäre. Im Übrigen sei auch das widersprüchliche Aussageverhalten im Untersuchungsverfahren nicht geeignet, Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 zu wecken, zumal er seine Aussagen im Strafverfahren stets in Anwesenheit des jeweiligen amtlichen Verteidigers gemacht habe, ohne dass dieser je Zweifel an seiner Schuldfähigkeit geäussert hätte (angefochtenes Urteil S. 8 f./11).
 
2.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer 1 setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Er beschränkt sich lediglich darauf, die beiden Schreiben der von ihm beauftragten Drittpersonen zu zitieren und geltend zu machen, die Vorinstanz habe, indem sie auf eine Begutachtung verzichtet habe, Art. 19 f. StGB verletzt. Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer 1 wendet sich ferner gegen die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Er macht geltend, die Vorinstanz verfalle in mehrfacher Hinsicht in Willkür. So seien die in spanischer Sprache verfassten Prospekte und Kataloge der E.________ Holdings nie ins Deutsche übersetzt worden. Die deutsche Version, auf welche sich die Vorinstanz stütze und welche die Untersuchungsbehörden dem Fragebogen zugrunde gelegt hätten, stimme mit der spanischen Fassung nicht überein. Zudem treffe nicht zu, dass alle Geschädigten dieselben Geschäftsunterlagen erhalten hätten. In den Akten fänden sich verschiedenste Prospekte und Kundenvereinbarungen. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, welche Unterlagen den jeweiligen Kunden zugegangen seien. Zudem hätten die Geschädigten über den Eigenhandel und den damit verbundenen Selbsteintritt der E.________ Holdings Bescheid gewusst. Sie seien sich darüber im Klaren gewesen, dass bei den vereinbarten Termingeschäften ein hohes Verlustrisiko bestand. Dass sie über den Eigenhandel nicht aufgeklärt worden seien, treffe nicht zu. In den verschiedenen Prospekten und Kundenvereinbarungen sei der Eigenhandel erläutert und es sei klar kommuniziert worden, dass mit einem solchen zu rechnen gewesen sei. Willkürlich sei auch die Feststellung, die Gelder seien nicht nach erfolgter Transaktion, sondern als Pauschale an die F.________ überwiesen worden. Die Geldflussabwicklung sei aufgrund von Transaktionen geschehen, welche die L.________ Support GmbH, Cham, vorgenommen habe. Deren Unterlagen seien indessen nicht mehr vorhanden, da die Untersuchungsbehörden diese zurückgegeben habe. Damit hätten die Strafverfolgungsbehörden entlastendes Beweismaterial vernichtet. Schliesslich hätten es die Untersuchungsbehörden unterlassen, die Rollen weiterer Beteiligter genauer zu recherchieren. Er sei stets davon ausgegangen, dass er korrekt gehandelt und sich aus seiner Sicht erfolgreich um die Eigenkapitaldeckung gekümmert habe.
 
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer 1, seine Verfahrensrechte seien verletzt worden. So habe er zu den Auskünften der spanischen Geschädigten auf den Fragebogen keine Stellung nehmen können. Die Antworten seien ihm nie vorgelegt worden und er habe nie Gelegenheit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen. Zudem seien die den Geschädigten gestellten Fragen suggestiv, und die Ergebnisse daher unlogisch gewesen. Die spanischen Fragebogen, denen die Vorinstanz eine wesentliche Bedeutung beimesse, müssten daher aus den Akten entfernt und dürften nicht berücksichtigt werden. Sodann habe er bei der Einvernahme verschiedener Mitbeteiligter nicht teilnehmen und keine Ergänzungsfragen stellen können. Deren Aussagen könnten daher nicht verwertet werden (Beschwerde S. 11 ff.).
 
3.2 Was der Beschwerdeführer 1 gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt. Der Beschwerdeführer 1 beschränkt sich darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwendungen zu wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Dies ist nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Für die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 134 I 140 E. 5.4; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung u.a. nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 138 I 49 E. 7.1; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer 1 hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. So genügt etwa nicht, was er gegen die Berücksichtigung der an die spanischen Geschädigten versandten Fragebogen vorbringt. Dabei setzt er sich namentlich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach die Fragebogen seinem früheren Verteidiger zur Kenntnis gebracht wurden und diesem Gelegenheit gegeben wurde, zu den zurückgesandten Antworten Stellung zu nehmen und unter Angabe von Ergänzungsfragen mitzuteilen, welche der schriftlich befragten Kunden zusätzlich noch formell zu befragen gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 12). Auch in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Täuschung belässt es der Beschwerdeführer 1 bei der blossen Behauptung, die Kunden seien hinreichend über Eigenhandel und Börsengeschäft orientiert worden, ohne sich mit der einlässlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz zu befassen (angefochtenes Urteil S. 15 ff.). Dasselbe gilt schliesslich auch, soweit der Beschwerdeführer 1 die Rückgabe von beschlagnahmten Akten an die berechtigten Gesellschaften beanstandet. Auch in diesem Punkt setzt er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach er die Edition der angeblich entlastenden Beweismittel im Verlaufe der Strafuntersuchung nie verlangt habe (angefochtenes Urteil S. 13), nicht auseinander.
 
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 kann daher auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer 2 wendet sich gegen die Kürzung seiner Ansprüche auf Entschädigung für die amtliche Verteidigung. Er habe der Vorinstanz eine Aufstellung über seinen Zeitaufwand und die Barauslagen eingereicht und eine Entschädigung in der Höhe von CHF 63'943.70 (CHF 56'083.35 Honorar für einen Zeitaufwand von 224 Std. 20 Min. à CHF 250.--/Std., Barauslagen von CHF 3'123.80 sowie 8 % MWST von CHF 4'736.55) beantragt. Ausserdem habe er Dritthonorare nebst MWST von CHF 8'694.-- (M.________) und CHF 2'700.-- (N.________) in Rechnung gestellt. Gesamthaft belaufe sich sein Anspruch somit auf CHF 75'337.70. Die Vorinstanz habe ihm indes lediglich eine Entschädigung von CHF 27'815.40 zugesprochen. Damit habe sie seinen Anspruch um beinahe 2/3 gekürzt. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer 2 eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts, eine Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung und des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Da er sich zu der massiven Kürzung seines Honorars nicht habe äussern können, habe die Vorinstanz zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Einzelnen macht er geltend, das gegen den Beschwerdeführer 1 geführte Strafverfahren sei mit einem Aktenumfang von 240 kg, mit teilweise fremdsprachigem Aktenmaterial, einer Deliktssumme von 30 Mio. Franken und einer Vielzahl von miteinander unübersichtlich verflochtenen beteiligten Personen und Firmen sehr komplex gewesen und habe 10 Jahre gedauert. Er sei erst während des schon hängigen Berufungsverfahrens zum amtlichen Verteidiger bestellt worden. Er habe somit über keinerlei Vorkenntnisse aus dem Untersuchungs- oder dem erstinstanzlichen Verfahren verfügt. Die Gerichtsakten im Umfang von 48 Bundesordnern hätten ihm erst knapp 3 Monate vor der mündlichen Berufungsverhandlung während 30 Tagen zur Verfügung gestanden. Obwohl es angesichts des Zeitdrucks gerechtfertigt gewesen wäre, sämtliche Akten zu kopieren, habe er nur Kopien im Umfang von 16 Bundesordnern und 2 schmaleren Ordnern mit einem Gesamtgewicht von 31.4 kg (insg. 5'701 Kopien) angefertigt. Der für das Aktenstudium geltend gemachte Zeitaufwand von 84 Stunden sei keineswegs übertrieben, zumal sich daraus ein auf das Studium einer Aktenseite umgerechneter Zeitaufwand von lediglich 50 Sekunden ergebe. Angemessen sei auch der Aufwand von 25.20 Stunden für die Vorbereitung des 2 Stunden dauernden Plädoyers sowie die Recherche und Bereitstellung des in der Hauptverhandlung abgespielten Videos eines Schweizer Finanzexperten. Schliesslich sei auch der Beizug eines Finanzexperten notwendig gewesen. Es könne von einem amtlichen Verteidiger nicht erwartet werden, dass er auch noch über Spezialkenntnisse in Finanzfragen sowie im Bank- und Börsenwesen verfüge. Dass sein Vorgänger bereits eine Berufungsschrift eingereicht habe, ändere an der Notwendigkeit des von ihm betriebenen Aufwands nichts. Wenn sich der Verteidiger auf die Vorarbeit seines Vorgängers verlassen müsste, würde der Grundsatz der Unabhängigkeit und Eigenverantwortung der Verteidigung verletzt. Dies gelte in besonderem Masse im vorliegenden Fall, in welchem der Beschwerdeführer 1 sich von seinem ersten Verteidiger unzulänglich vertreten gefühlt habe (Beschwerde S. 28 ff.).
 
4.2 Die Vorinstanz erachtet die vom Beschwerdeführer 2 eingereichte Honorarforderung als übersetzt. Namentlich der Zeitaufwand für Aktendurchsicht, Aktenstudium und Instruktion sei mit dem Auftrag einer zielgerichteten und effizienten Verteidigung nicht mehr vereinbar. Sodann nimmt sie an, Besprechungen mit Mitarbeitern und zugezogenen Beratern gehörten nicht zum entschädigungsfähigen Aufwand. Einerseits habe der amtliche Verteidiger sein Mandat persönlich zu führen; andererseits müsse er bei Annahme des Mandats selbst über die für eine wirksame Verteidigung erforderlichen Kenntnisse verfügen. Zudem sei die eine der unter diesem Titel erhobenen Forderungen nicht belegt. Die andere betreffe weitgehend Aufwendungen, welche der Beschwerdeführer 2 schon als eigenen Aufwand in Rechnung gestellt habe. Insgesamt kürzt die Vorinstanz den Zeitaufwand des Beschwerdeführers 2 aus diesen Gründen von 84 Stunden auf 18 Stunden und von 21.40 Stunden auf 8 Stunden. Die weiteren in der Kostennote separat aufgelisteten und mit der Akteneinsicht in Zusammenhang stehenden Posten von total 36.40 Stunden veranschlagt sie auf 30 Stunden. Die separaten Bemühungen der beigezogenen Personen reduziert sie von 27.45 Stunden auf 10 Stunden.
 
Schliesslich erachtet die Vorinstanz auch den verrechneten Stundenansatz von CHF 250.-- als zu hoch. Der Fall sei weder besonders komplex noch sonderlich anspruchsvoll. Die Arbeit des Beschwerdeführers 2 habe die Vorbereitung zur Berufungsverhandlung und das Verfassen eines Plädoyers umfasst. Daneben hätten seine Bemühungen in erheblichem Umfang in Telefonaten, Korrespondenz, Weiterleitung von Akten, Besprechungen etc. bestanden, welche Tätigkeiten auch bei einem Wirtschaftsstraffall in der Regel nicht besonders schwierig seien. Es rechtfertige sich daher nicht, einen CHF 220.-- übersteigenden Stundenansatz festzulegen. Zu entschädigen seien darüber hinaus die notwendigen Auslagen, wobei die Position von CHF 2'950.05 für fast 3'000 Aktenkopien nicht angemessen sei. Die zu erstattenden Auslagen seien daher auf pauschal CHF 1'500.-- festzusetzen. Damit ergebe sich eine Entschädigung bei einem angemessenen Zeitaufwand von 110.15 Stunden zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 27'815.40. Diese falle im Vergleich zu dem vom vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers 1 beanspruchten Honorar für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren von CHF 14'000.-- und das Verfassen der Berufungsschrift von rund CHF 8'000.-- immer noch weit höher aus (angefochtenes Urteil S. 50 ff.).
 
4.3
 
4.3.1 Die Vorinstanz wendet zu Recht das kantonale Recht an (Art. 453 Abs. 1 StPO; angefochtenes Urteil S. 7). Das Bundesgericht prüft die Anwendung der kantonalen Kostenbestimmungen nur auf Willkür (Art. 9 BV; Art. 95 BGG). Die Rüge der Verletzung kantonalen Rechts unterliegt den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG.
 
Nach der Rechtsprechung steht den Kantonen bei der Bemessung der Entschädigung des amtlichen Anwalts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Instanzen, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Verteidiger geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. In Fällen, in denen es den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt, schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert werden, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (BGE 122 I 1 E. 3a; 118 Ia 133 E. 2b und d).
 
4.3.2 Die von den Justizbehörden festzulegende Entschädigung für die amtliche Verteidigung bemisst sich nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts. Sie wird festgesetzt, nachdem der Rechtsanwalt eine spezifizierte Aufstellung über seine Tätigkeit und die Barauslagen vorgelegt hat. Gemäss § 15 Abs. 2 AnwT beträgt der Stundenansatz in der Regel CHF 220.--. Er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.-- erhöht werden (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 15 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. Dezember 1996 über den Anwaltstarif [AnwT/ZG; BGS 163.4]). Die Honorare sind nach der Anwendungsregel von § 2 AnwT/ZG innerhalb der im Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falles sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen.
 
4.3.3 Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Verteidigungsaufwands ist nicht offensichtlich unhaltbar und willkürlich. Der Aufwand des Verteidigers muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). Nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen sind nicht zu entschädigen (BGE 117 Ia 22 E. 4b). Ausgangspunkt bildet, dass der Beschwerdeführer 2 erst im Berufungsverfahren, nachdem die Berufungsschrift bereits erstellt war, zum amtlichen Verteidiger bestellt wurde. Nach der Rechtsprechung ist, wenn der getätigte Aufwand in Anbetracht der sich im Strafverfahren stellenden Probleme als offensichtlich unverhältnismässig erscheint, ein Vergleich mit dem Verteidigungsaufwand eines Mitbeschuldigten zulässig. Gegenstand des Vergleichs bildet im zu beurteilenden Fall zwar nicht der Verteidigeraufwand eines Mitbeschuldigten. Doch lässt sich in gewissem Umfang die dem vormaligen amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren und das Erstellen der Berufungsschrift ausgerichtete Entschädigung als Vergleich heranziehen. Dass der Beschwerdeführer 1 sich von jenem nicht angemessen verteidigt fühlte und um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung ersuchte, ändert daran nichts, zumal die Vorinstanz nicht feststellt, jener habe die Interessen des Beschwerdeführers 1 nicht sachkundig, engagiert und effektiv wahrgenommen. Die dem Beschwerdeführer 2 zugesprochene Entschädigung erweist sich dabei trotz Kürzung des Zeitaufwands um 114.05 Stunden immer noch als deutlich höher als das dem früheren Verteidiger ausgerichtete Honorar. Dass bei einem im zweitinstanzlichen Verfahren eingesetzten amtlichen Verteidiger zwingend ein um ein Vielfaches höheres Honorar anfallen soll, als bei einem amtlichen Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren (Beschwerde S. 35 f.), leuchtet nicht ein. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer 2 nicht hinreichend mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander. So ist nicht von Bedeutung, wie viel Zeit er für das Studium einer kopierten Aktenseite benötigt, sondern ob ein Aktenstudium im veranschlagten Umfang sachlich gerechtfertigt war. Für diese Frage ist auch nicht das Gesamtgewicht der Akten und die Anzahl Bundesordner, die sie umfassen, massgeblich. Nach den sachlich begründeten Erwägungen der Vorinstanz war jedenfalls rund ein Drittel der Akten für die Verteidigung nur noch von beschränktem Interesse. Hiegegen erhebt der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen. Unter dem Blickwinkel der Willkür nicht zu beanstanden ist auch die Reduzierung der Entschädigung für die beigezogenen Fachkräfte und die Festsetzung eines Stundenansatzes von CHF 220.--. Nicht willkürlich ist schliesslich die Entschädigung der Nebenkosten mit einer Pauschale, zumal die Kopierkosten nur ungenügend ausgewiesen sind. Daran ändert auch die der Beschwerde beigelegte fotografische Dokumentation der kopierten Akten und des Wägevorgangs für jeden einzelnen Ordner nichts. Schliesslich verletzt die Vorinstanz auch nicht den Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf rechtliches Gehör. Art. 29 Abs. 2 BV verleiht nach der Rechtsprechung keinen Anspruch, zu der vom Gericht beabsichtigten Entschädigungsregelung vorweg Stellung zu nehmen (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.2 S. 267, 485 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2010 vom 14. März 2011 E. 2.3.1).
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.
 
5.
 
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten und ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang tragen beide Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG), da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4) erschien. Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
4.
 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 im Umfang von Fr. 800.-- und dem Beschwerdeführer 2 im Umfang von Fr. 2'000.-- auferlegt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Januar 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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