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Informationen zum Dokument  BGer 1B_503/2012  Materielle Begründung
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BGer 1B_503/2012 vom 25.01.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
1B_503/2012
 
{T 0/2}
 
Urteil vom 25. Januar 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Entsiegelung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. August 2012 der Haftrichterin des Kantons Solothurn.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 22. Juni 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen X.________ und seine Ehefrau wegen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG (SR 812.121). Am 25. Juni 2012 erliess die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Gestützt darauf nahm die Polizei am 27. Juni 2012 am Wohnort der Beschuldigten eine Hausdurchsuchung vor. Dabei stellte sie eine Hanfindooranlage mit 150 Stecklingen sicher.
 
X.________ war bei der Hausdurchsuchung abwesend. Er begab sich am Abend des 27. Juni 2012 auf den Polizeiposten. Dort stellte die Polizei sein Mobiltelefon sicher. X.________ verlangte dessen Versiegelung.
 
B.
 
Am 11. Juli 2012 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Entsiegelung des Mobiltelefons.
 
Mit Verfügung vom 7. August 2012 gab die Haftrichterin des Kantons Solothurn dem Gesuch statt.
 
C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung der Haftrichterin sei aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an diese zurückzuweisen.
 
D.
 
Die Haftrichterin hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
X.________ hat auf Bemerkungen dazu verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Gegen den angefochtenen Entscheid steht gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen zur Verfügung.
 
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
 
Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Beschwerde ist daher nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_397/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.3 mit Hinweis).
 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
 
Art. 98 BGG, der eine Beschränkung der Beschwerdegründe vorsieht, kommt nicht zur Anwendung (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_397/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.3 mit Hinweis).
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Mobiltelefon sei unstreitig nicht versiegelt worden. Wenn die Vorinstanz trotzdem auf das Entsiegelungsgesuch eingetreten sei, verletze das Art. 248 StPO. Nicht versiegelte Gegenstände seien einer Entsiegelung weder physisch noch rechtlich zugänglich.
 
2.2 Gemäss Art. 248 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechtes oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Abs. 1). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben (Abs. 2). Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber innerhalb eines Monates endgültig im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht (Abs. 3 lit. a).
 
Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 105 Abs. 1 BGG) wurde das Mobiltelefon nicht versiegelt, sondern in einem unverschlossenen Umschlag in den Akten abgelegt. Die Vorinstanz erwägt unter Hinweis auf das Urteil 1B_241/2008 vom 26. Februar 2009, dadurch seien die Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden. Die Strafverfolgungsbehörden seien anzuhalten, künftig beschlagnahmte Gegenstände, seien es papierene oder elektronische oder andere Datenträger, physisch zu versiegeln, um sicherzustellen, dass vor der Entsiegelung kein Einblick in die versiegelten Daten genommen werden könne.
 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entfiel mangels Versiegelung das Rechtsschutzinteresse der Staatsanwaltschaft am Erlass des angefochtenen Entscheids nicht. Zwar trifft es zu, dass das Mobiltelefon faktisch nicht entsiegelt werden kann. Im Entsiegelungsentscheid wird jedoch darüber befunden, ob Aufzeichnungen und Gegenstände durchsucht werden dürfen. Insoweit bestand ein Interesse am angefochtenen Entscheid, denn es ist klar, dass das Mobiltelefon vorher nicht durchsucht werden durfte. Ein Nichteintreten der Vorinstanz hätte im Übrigen zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigem Zeitverlust geführt. Denn die Staatsanwaltschaft hätte das Mobiltelefon nachträglich versiegeln müssen. Darauf hätte sie erneut (mit der gleichen Begründung) um Entsiegelung ersucht, womit man wieder gleich weit gewesen wäre.
 
Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt deshalb unbehelflich.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, für die Anordnung der Durchsuchung am 25. Juni 2012 habe kein hinreichender Tatverdacht bestanden.
 
3.2 Das Vorbringen ist im Entsiegelungsverfahren zulässig (Urteil 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2).
 
Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht.
 
Nach den Darlegungen der Vorinstanz hat die Polizei einen konkreten Hinweis erhalten, der Beschwerdeführer betreibe in seinem Haus eine Indooranlage. Bereits im Jahr 2009 hatte er an seinem früheren Wohnort eine solche Anlage eingerichtet. Er ist deshalb wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft. Unter diesen Umständen war ein hinreichender Tatverdacht offensichtlich gegeben. Das Vorbringen ist unbegründet.
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Durchsuchung des Mobiltelefons sei unverhältnismässig.
 
4.2 Gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO dürfen nicht beschlagnahmt werden - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind - persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
 
Besteht ein Beschlagnahmeverbot, dürfen entsprechende Aufzeichnungen und Korrespondenz auch nicht durchsucht werden (ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 14 zu Art. 248 StPO).
 
Mit den am Wohnort des Beschwerdeführers sichergestellten Stecklingen kann eine Marihuanamenge gewonnen werden, die weit über den privaten Gebrauch hinausgeht. Es geht somit nicht nur um Eigenkonsum (Art. 19a BetmG), sondern es besteht der Verdacht auch des Drogenhandels (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Dies stellt keine Bagatelle dar. Um zu ermitteln, mit welchen Lieferanten bzw. Abnehmern der Beschwerdeführer allenfalls zu tun gehabt hat, ist die Durchsuchung des Mobiltelefons erforderlich. Inwiefern der Beschwerdeführer an der Geheimhaltung der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten ein Interesse haben könnte, das jenes der Strafverfolgung überwiegt, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen die Durchsuchung des Mobiltelefons als verhältnismässig beurteilt hat, verletzt das kein Bundesrecht.
 
5.
 
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Juni 2012 sei ungenügend begründet. Damit erweise sich die Dursuchung des Mobiltelefons als unzulässig, was zur Abweisung des Entsiegelungsgesuchs hätte führen müssen.
 
5.2 Gemäss Art. 241 StPO werden Durchsuchungen und Untersuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet (Abs. 1). Der Befehl bezeichnet: a. die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen; b. den Zweck der Massnahme; c. die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (Abs. 2).
 
Diesen Anforderungen genügt der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Juni 2012. Darin wird gesagt, was bzw. wer zu durchsuchen ist. Dabei werden insbesondere "Handys" genannt. Ebenso wird im Befehl dargelegt, dass die Massnahme unter anderem die Sicherung von Beweismitteln bezweckt. Sodann wird erwähnt, wer mit der Durchführung der Massnahme beauftragt ist, nämlich die Kantonspolizei unter der Verantwortung eines namentlich genannten Polizeibeamten.
 
Im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl wird ausgeführt, gestützt auf polizeiliche Erkenntnisse bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an ihrem Wohnort eine Indooranlage betrieben. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, es werde nicht gesagt, dass es sich um eine illegale Anlage handle, ist das offensichtlich unbehelflich. Im Ingress des Befehls wird festgehalten, dass die Sache ein Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG betrifft. Dass sich der Vorwurf auf den Betrieb einer illegalen Anlage richtet, ist deshalb klar.
 
Die Beschwerde erweist sich auch im vorliegenden Punkt als unbegründet.
 
6.
 
6.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, am angefochtenen Entscheid habe als Gerichtsschreiberin eine Untersuchungsbeamtin der Staatsanwaltschaft mitgewirkt. Damit sei sein Anspruch auf ein unabhängiges Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden.
 
6.2 Der Beschwerdeführer übergeht die (im Folgenden darzulegenden) besonderen Umstände. Es ist deshalb fraglich, ob die Beschwerde im vorliegenden Punkt den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt (dazu BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Dies kann offen bleiben, da das Vorbringen jedenfalls unbegründet ist.
 
Im Rubrum des angefochtenen Entscheids ist unter der Überschrift "Es wirken mit" Haftgerichtsschreiberin Scheidegger aufgeführt. Am Schluss des Entscheids bei den Unterschriften steht unter der Überschrift "Die Haftgerichtsschreiberin" ebenfalls der Name Scheidegger. Diese hat den Entscheid allerdings nicht eingenhändig unterschrieben. Vielmehr tat das für sie "i.V." - also in Vertretung - (soweit die Unterschrift entzifferbar ist) eine R. Schumacher. Wie die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung darlegt, arbeitete R. Schumacher sowohl bei der Vorinstanz als auch (als Untersuchungsbeamtin) bei der Staatsanwaltschaft. R. Schumacher hat am angefochtenen Entscheid jedoch nicht mitgewirkt. Sonst wäre sie im Rubrum als Mitwirkende genannt worden und hätte den Entscheid in eigenem Namen unterschrieben. Mit der Unterschrift "i.V." kann sichergestellt werden, dass nach der Entscheidfindung das Urteil auch bei Abwesenheit eines Gerichtsschreibers wegen Krankheit, Ferien usw. ausgefertigt und versandt werden kann, was dem Beschleunigungsgebot dient. Dieses Vorgehen ist auch am Bundesgericht üblich, wo nach Abschluss der Entscheidfindung Urteile durch Gerichtsschreiber in Vertretung abwesender Kollegen ausgefertigt bzw. unterschrieben werden (vgl. Urteil 2A.621/2005 vom 30. Januar 2006 E. 2.2, nicht publ. in BGE 132 II 161).
 
Hat R. Schumacher an der Entscheidfindung nicht mitgewirkt, ist der Rüge die Grundlage entzogen.
 
7.
 
Die Beschwerde ist danach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Mit dem Entscheid in der Sache braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Haftrichterin des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Januar 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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