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Informationen zum Dokument  BGer 2C_49/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_49/2013 vom 28.01.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_49/2013
 
Urteil vom 28. Januar 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler,
 
Bundesrichterin Auby Girardin,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 14. November 2012.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der nigerianische Staatsangehörige X.________ (geb. 1978) heiratete am 6. Juni 2005 eine Schweizer Bürgerin, nachdem er unter einer falschen Identität erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hatte. Ihm wurde im Anschluss hieran eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erteilt. Am 1. Mai 2010 gaben die Eheleute ihre Lebensgemeinschaft auf. Das Migrationsamt des Kantons Zürich entschied am 27. September 2011, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ nicht mehr zu verlängern. Die kantonalen Rechtsmittelbehörden bestätigten diese Verfügung am 18. Mai 2012 (Sicherheitsdirektion) bzw. 14. November 2012 (Verwaltungsgericht). X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Angelegenheit "zur weiteren Sachverhaltsklärung" an dieses zurückzuweisen.
 
2.
 
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht praxisgemäss nicht weiter ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
 
2.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen kaum (vgl. LAURENT MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu Art. 42): Der Beschwerdeführer beschränkt sich (teilweise) darauf, bloss die bereits vor der Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu setzt er sich nur am Rande auseinander. Zwar behauptet er, die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts seien willkürlich bzw. in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt, er legt indessen nicht dar, inwiefern die Darlegungen der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar gelten könnten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Wenn er - wie er vor Bundesgericht behauptet - seit Sommer 2012 geschieden ist und nunmehr eine deutsche Staatsbürgerin heiraten will, hätte er dies in das vorinstanzliche Verfahren einbringen müssen; dass er das getan hätte, behauptet er nicht. Sein (ungenügend begründeter) Einwand ist im bundesgerichtlichen Verfahren deshalb ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG).
 
2.3 In der Sache selber ist das vorinstanzliche Urteil gestützt auf den verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht zu beanstanden: Zwar hat der Beschwerdeführer mehr als drei Jahre mit seiner Gattin in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft gelebt, doch kann er nicht als erfolgreich integriert gelten (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG [SR 142.20]): Er ist am 12. Dezember 2005 wegen mehrfachen Vergehens von fremdenpolizeirechtlichen Bestimmungen zu 60 Tagen Gefängnis (bedingt) verurteilt worden, was eine ausländerrechtliche Verwarnung nach sich zog. Dennoch wurde er in der Folge wieder straffällig: Am 15. Mai 2009 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (bedingt) sowie einer Busse von Fr. 500.-- wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung von diesem. Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Jahres 2007 rund 450 Gramm Kokain an verschiedene Konsumenten verkauft und über einen längeren Zeitraum regelmässig von unbekannten Dealern Kokain erworben und weiterverkauft. Er kann unter diesen Umständen nicht als erfolgreich integriert gelten, auch wenn er heute temporär arbeitet und sich während der zweiten Probezeit offenbar nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. Richtig ist, dass - wie er geltend macht - die zweite Verwarnung vom 12. August 2009 nach dem Strafurteil vom 15. Mai 2009 ergangen ist, doch lief seine Bewilligung erst am 5. Juli 2011 ab; die Verwarnung bezog sich auf diesen Zeitraum; es konnte aus dieser nicht geschlossen werden, dass seine Bewilligung verlängert würde, falls die Ehegemeinschaft auseinandergehen sollte, was am 1. Mai 2010 geschehen ist. Der Hinweis auf den Grundsatz "ne bis in idem" geht unter diesen Umständen schon vom Ansatz her an der Sache vorbei.
 
3.
 
3.1 Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Die Eingabe kann ohne Schriftenwechsel im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Für alles Weitere wird ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Januar 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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