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Informationen zum Dokument  BGer 9C_18/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_18/2013 vom 30.01.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_18/2013
 
Urteil vom 30. Januar 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
T.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
KPT/CPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 10. Dezember 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 7. Januar 2013 (Poststempel) gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2012 betreffend Kostenvorschuss im kantonalen Verfahren,
 
in Erwägung,
 
dass entsprechend dem Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2012 von der Sache her einzig der vom kantonalen Versicherungsgericht verlangte Kostenvorschuss zur Diskussion stehen kann, nicht aber die anderen in der Beschwerde angesprochenen Sachverhalte,
 
dass eine Kostenvorschussverfügung einen Vor- oder Zwischenentscheid darstellt (FELIX UHLMANN, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 92 BGG; BGE 128 V 199 E. 2 S. 201 f.);
 
dass Vor- oder Zwischenentscheide, abgesehen von Art. 92 BGG, beim Bundesgericht anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
 
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss, d.h. auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann,
 
dass gegen den in Aussicht gestellten kantonalen Nichteintretensentscheid (Endentscheid gemäss Art. 90 BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben und in diesem Rahmen auch die Kostenfrage aufgeworfen werden könnte, somit kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil bewirkt würde, was der Beschwerdeführer indes auch nicht geltend macht und begründet,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
dass damit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im letztinstanzlichen Verfahren gegenstandslos wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. Januar 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz
 
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