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Informationen zum Dokument  BGer 9C_1052/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_1052/2012 vom 01.02.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_1052/2012
 
Urteil vom 1. Februar 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
U.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zug vom 29. November 2012.
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29. November 2012 und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Dezember 2012 (Poststempel),
 
in Erwägung,
 
dass nach der Rechtsprechung die Beschwerde an das Bundesgericht im Sinne von Art. 82 ff. BGG gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht ist oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (BGE 137 V 51),
 
dass sich der Streitwert im vorliegenden Fall auf Fr. 6'306.50 beläuft, entsprechend dem Betrag, der im kantonalen Beschwerdeverfahren streitig geblieben war (Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; SVR 2011 AHV Nr. 20 S. 71, 9C_125/2011),
 
dass des Weiteren keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung zu beurteilen ist,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Februar 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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