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Informationen zum Dokument  BGer 8C_10/2013  Materielle Begründung
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BGer 8C_10/2013 vom 08.02.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_10/2013
 
Urteil vom 8. Februar 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadt Zürich,
 
vertreten durch das Sozialdepartement, Verwaltungszentrum Werd,
 
Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 14. November 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 30. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2012,
 
in Erwägung,
 
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Sozialhilfebeschwerdeverfahrens abgelehnt wurde, um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid handelt (vgl. Urteil [des Bundesgerichts] 9C_102/2012 vom 7. Februar 2012 mit Hinweis),
 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht gegeben ist,
 
dass ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Ablehnung der Verfahrenssistierung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass insbesondere nicht erkennbar ist, worin dieser bei Kenntnisgabe der am 20. Mai 2011 erhobenen Strafanzeige an die Beschwerdegegnerin und deren Mitarbeitende bestehen sollte, soweit dies in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht ohnehin geschehen ist,
 
dass ein solcher auch nicht im Einreichen der in der Beschwerde erwähnten beschwerdegegnerischen Aktennotizen in den vorinstanzlichen Sozialhilfeprozess erblickt werden kann, wird der Beschwerdeführer doch Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äussern,
 
dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. Februar 2013
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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